Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 365. Ablehnung der Vormundschaft. Entlassung des Vormundes. 701 
legitimierte Kind erlischt nicht schon mit der Legitimation als solcher, sondern (regelmäßig) 
erst dann, wenn der Ehemann seine Vaterschaft anerkannt und daraufhin das Vormund- 
schaftsgericht die Vormundschaft ausdrücklich aufgehoben hat (1883; s. auch 1884 D. 
IV. Nicht die Vormundschaft als solche, aber doch das Amt des gegen- 
wärtigen Vormundes endigt, wenn er stirbt, wenn er für tot erklärt, wenn er 
entmündigt, wenn er seines Amtes entlassen wird (1885 ff., R. FG. 60 Nr. 3). 
Die Entlassung des Vormundes erfolgt durch das Vormundschaftsgericht. 
1. Die Entlassung des Vormundes soll stets erfolgen (1886): 
a) wenn der Vormund nach seinen gegenwärtigen Verhältnissen von der 
Berufung zur Vormundschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen sein würde; 
b) wenn sein Verbleiben im Amt das Interesse des Mündels gefährden 
würde; 
I%) wenn er selber aus einem wichtigen Grunde seine Entlassung erbittet. 
Beispiele. Der Vormund soll entlassen werden: I. wenn er in Konkurs verfällt; 
II. wenn er seine Pflichten vernachlässigt oder wenn er nicht die Geschäftsgewandtheit besitzt, 
die zur Verwaltung des Mündelvermögens erforderlich ist, oder wenn ein Dritter dem 
Mündel eine große Geldsumme unter der Bedingung vermacht, daß der Vormund seines 
Amts entlassen wird; III. wenn er um seine Entlassung bittet, weil er sich mit seinem 
Mündel verloben will. 
Als wichtiger Grund gilt namentlich, daß der Vormund das 60. Lebensjahr über- 
schritten hat, daß er mehr als vier eheliche Kinder besitzt, daß er wegen Entfernung seines 
Wohnsitzes vom Sitz des Vormundschaftsgerichts durch die Führung der Vormundschaft be- 
sonders belästigt wird, daß das Gericht eine Sicherheitsleistung von ihm fordert: wie er 
aus diesen Gründen die Berufung zur Vormundschaft ablehnen darf, so kann er ihretwegen 
auch seine nachträgliche Entlassung aus dem Amt verlangen (1889). 
2. Außerdem kann die Entlassung des Vormundes nach freiem Ermessen 
des Gerichts verfügt werden: 
a) wenn die Bestellung des Vormundes zu Unrecht erfolgt ist (R. FG. 18); 
b) wenn eine als Vormund bestellte Frau heiratet (1887D; 
I) wenn der Vormund selber einwilligt. 
Beispiele. I. Der Vormund kann nach Ermessen des Gerichts entlassen werden, wenn 
sich nachträglich herausstellt, daß er durch letztwillige Verfügung des Vaters von der Vor- 
mundschaft ausgeschlossen war oder daß, während er selber dem Mündel fremd ist, nahe 
Verwandte des Mündels vorhanden sind, die sich zur übernahme der Vormundschaft eignen. 
II. Der Vormund darf gegen seinen Willen nicht bloß deshalb entlassen werden, weil er den 
Vormundschaftsrichter gröblich beleidigt. 
V. 1. Für jeden Mündel und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden 
sind, für alle Geschwister zusammen soll nur ein Vormund bestellt werden; 
doch ist aus besondern Gründen auch die Bestellung von „Mitvormündern“ 
statthaft (1775, 1786 Nr. 8; R. F. 36 l). 
2. Weit häufiger als die Bestellung mehrerer Mitvormünder ist die Be- 
stellung eines „Gegenvormundes“ neben dem eigentlichen Vormunde. 
a) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist in allen Fällen obligatorisch, 
in denen mit der Vormundschaft eine nicht ganz unerhebliche Vermögensver- 
waltung verbunden ist, es sei denn, daß die Vormundschaft von mehreren
	        
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