88 367, 368. Personen- und Güterrecht des Mündels. 709
VII. Ebensowenig ist der Vormund zur Gewährung des Unterhalts an
den Mündel oder zu dessen Ausstattung mit eignen Mitteln verpflichtet.
5. Bas Güterrecht des Mündels.
a) Allgemeine Regeln.
g 368.
Wie das Personenrecht, so ist auch das Güterrecht für den Mündel
großenteils in gleicher Art geregelt wie für ein unter elterlicher Gewalt
stehendes Kind; so hat der Vormund das Mündelgeld mündelsicher anzulegen,
es sei denn, daß das Vormundschaftsgericht aus besondern Gründen eine andre
Anlage gestattet; er darf aus dem Mündelvermögen nur solche Schenkungen
machen, die Anstand oder Sitte gebieten; er darf über Mündelgrundstücke nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen (1806—1811, 1804,
1821 Nr. 1; oben S. 652, 44; 650 a; 651 o) usw. Andrerseits fehlt es aber
auch hier an Unterschieden zwischen dem Recht eines Mündels und dem Recht
eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes nicht. Von ihnen ist hier das
folgende zu erwähnen.
I. Anders als der Vater entbehrt der Vormund jeder Nutznießung des
Mündelvermögens (1805) und ist deshalb auch von den dieser Nutznießung
entsprechenden Pflichten befreit, so daß er die auf dem Mündelvermögen
ruhenden Lasten nicht aus eignen Mitteln zu bestreiten braucht. Demgemäß
ist das Güterrecht des Mündels nicht als Verwaltungsgemeinschaft, sondern
als Gütertrennung zu bezeichnen: der Vormund vereinigt zwar die Verwaltung
des Mündelguts und des eignen Vermögens in seiner Hand, muß aber beide
Verwaltungen auf das schärfste scheiden, nicht bloß was das Kapital, sondern
auch was die laufenden Einnahmen und Ausgaben betrifft; die Vereinigung
der Verwaltung des Mündelguts und des eignen Vermögens in der Hand des
Vormundes ist also eine bloße Personal-, keine Realunion.
II. Eine Inventarisierungspflicht ist dem Vormunde nicht bloß in gewissen
Fällen, wie dem Vater, sondern allgemein und ausnahmslos auferlegt, sobald
er sein Amt antritt; ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat auch dieser bei
der Aufnahme des Inventars mitzuwirken (1802).
Die Vorschrift, daß der Vater bei Inventarisierung der Haushaltsgegenstände nur
deren Gesamtwert anzugeben braucht (1640), ist auf den Vormund nicht übertragen; vielmehr
soll sein Inventar so genau sein, wie es im Interesse des Mündels wünschenswert ist.
Dafür ist ihm gestattet, bei der Aufnahme des Inventars auf Kosten des Mündels einen
Sachverständigen, z. B. einen Notar, zuzuziehn (1802 II), während der Vater einen solchen
Sachverständigen der Regel nach selber bezahlen müßte.
III. In gewissen Fällen, in denen der Vater selbständig aufzutreten befugt
ist, darf der Vormund nur mit Genehmigung von Gegenvormund oder Vor-
mundschaftsgericht handeln. Und zwar ist diese Regel in dem ersten und dem