1½#. Grundbuchrecht. Eintragungsbewilligung u. Eintragungsantrag. 53
sobeld det Miherif entdeckt wird, das Grundbuchamt von Amts wegen einen
Bidersytuch einzutragen; wWenn die Eintragung ihrem Inhalt nach unzulässig
it, hat dos Grandduchamt das Grundbuch von Amts wegen sogar endgültig
zu berichtigen G##rdn.54 1.10
Besspiele. I. A. läßt sein Grundstück dem B. auf; versehentlich trägt aber das Amt
als Eigentümer des Grundstücks statt des B. den C. ein. Hier hat das Grundbuchamt,
sobald es die Verwechslung bemerkt, von Amts wegen einen Widerspruch gegen die falsche
Eintragung des C. einzutragen, während es eine endgültige Löschung dieser Eintragung
nur auf Antrag des A. oder des C. vornehmen kann.108 II. Hätte das Grundbuchamt den
C. als Eigentümer des Grundstücks unter irgendeiner Bedingung oder Befristung einge-
tragen, so hätte es auch die endgültige Löschung dieser Eintragung von Amts wegen ver-
fügen können: denn die Eintragung bedingten oder befristeten Eigentums ist „dem Inhalt
nach“ unzulässig.
3. Irgendeiner Form bedarf der Antrag nicht; namentlich braucht, wenn
der Antrag dem Grundbuchamt schriftlich eingereicht wird, die Unterschrift des
Antragstellers nicht beglaubigt zu sein (RrOrdn. 30).
Im übrigen unterliegt der Eintragungsantrag, wenn er vom Passivbeteiligten ausgeht,
den gleichen Regeln wie eine rechtsgeschäftliche Verfügung, gerade wie die Eintragungsbe-
willig ung. Geht er dagegen von dem Aktivbeteiligten aus, so wird er wie ein Rechtsgeschäft
behandelt, das eine Verfügung nicht enthält, sondern seinem Urheber lediglich von Vorteil
ist; er kann also auch von einer beschränkt geschäftsfähigen Person gestellt werden.
IV. 1. Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der Passivbeteiligte als
Inhaber des von der Eintragung betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen
ist. Hat er also das Recht ohne Eintragung erworben oder ist er versehentlich
als Inhaber des Rechts gelöscht, so nimmt das Grundbuchamt nicht eher eine
Eintragung wider ihn vor, als bis seine eigne Eintragung nachgeholt ist
(Rr Ordn. 40 D.
Die Regel zu 1 gilt nicht bloß für Eintragungen, die auf einer Bewilligung des
Passivbeteiligten beruhn, sondern auch für Eintragungen, die von dem Aktivbeteiligten auf
Grund eines wider den Passivbeteiligten gerichteten rechtskräftigen Erkenninisses oder voll-
streckbaren Titels beantragt oder von einer Behörde nachgesucht werden. Doch kann der
Passivbeteiligte derartige Eintragungen selbstverständlich nicht dadurch verhindern, daß er seine
eigne Eintragung herbeizuführen unterläßt, sondern seine Eintragung kann ihm von dem
Aktivbeteiligten oder der Behörde aufgezwungen werden (s. RrOrdn. 14).
2. Eine wichtige Ausnahme erleidet die Regel zu 1, wenn ein Buchrecht
im Grundbuch auf den Namen eines Verstorbenen eingetragen ist. Hier sind
bei jeder Eintragung, die dies Recht betrifft, die Erben des Verstorbenen passiv
beteiligt: nach der Strenge der Regel zu 1 müßte also, ehe die Eintragung
geschieht, das Recht zuvörderst auf die Erben umgeschrieben werden. Das Gesetz
verlangt aber die Umschreibung nur, wenn die Eintragung auf eine Belastung
oder inhaltliche Abänderung des Rechts abzielt, erklärt sie dagegen für überflüssig,
wenn die Übertragung des Rechts auf einen andern Inhaber oder die Auf-
hebung des Rechts eingetragen werden soll (RerOrdn. 41 1). Die gleiche
Regel gilt für die Erbeserben.*
10) Siehe RG. 57 S. 284, 65 S. 98. 10) Vgl. RG. 57 S. 284. 11) NG. 53 S. 298.