Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 368. Güterrecht des Mündels. 711 
sächlich die Regel bilden, so daß selbst die kleinsten Spareinlagen an den Vormund nur 
mit Genehmigung von Gegenvormund oder Gericht ausbezahlt werden können. 
3. Der Vormund hat, gleichgültig, ob ein Gegenvormund vorhanden ist 
oder nicht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen: 
a) zu allen Rechtsgeschäften, die auf den entgeltlichen Erwerb eines 
Grundstücks oder eines andern zum unbeweglichen Vermögen des Mündels 
gehörigen Gegenstandes gerichtet sind (1821 Nr. 4); 
b) zu Erbteilungsverträgen (1822 Nr. 2); 
e) zu Pachtverträgen über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb, 
ohne Rücksicht auf die Dauer der Pachtung (1822 Nr. 4); 
4) zu Vergleichen oder Schiedsverträgen, wenn der Gegenstand des 
Streits unschätzbar ist oder den Wert von 300 Mark übersteigt (1822 Nr. 12); 
e) zu Rechtsgeschäften, durch welche die für eine Forderung des Mündels 
bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu 
begründet wird (1822 Nr. 13); 
1) zur Auflösung eines namens des Mündels betriebenen Erwerbsgeschäfts 
(1823). 
IV. 1. a) Zur Rechnungslegung ist der Vormund, anders als der Vater, 
alljährlich verpflichtet; ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das 
Vormundschaftsgericht nach Ablauf des ersten Rechnungsjahrs die Rechnungs- 
periode auf zwei oder drei Jahre verlängern (1840). 
Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben 
enthalten und über den Ab= und Zugang des Vermögens Auskunft geben; Belege, z. B. 
Quittungen über die für den Mündel gemachten Ausgaben, sind der Rechnung insoweit bei- 
zufügen, als sie üblich sind; wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung be- 
trieben, so kann das Vormundschaftsgericht als Rechnung eine aus den Büchern gezogene 
Bilanz genügen lassen; es kann aber ebensogut auch die Vorlegung der Bücher selbst oder 
sonstiger Belege fordern (1841). 
b) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat er sich bei 
der Rechnungslegung als Kontrolleur zu beteiligen: der Vormund hat ihm zu 
diesem Zweck die Rechnung vorzulegen und den Vermögensbestand nachzu- 
weisen; der Gegenvormund hat das Ergebnis seiner Prüfung auf der Rechnung 
zu vermerken (1842). 
e) Die endgültige Prüfung der Vormundschaftsrechnung geschieht durch 
das Gericht; soweit erforderlich, hat das Gericht die Berichtigung und Er- 
gänzung der Rechnung herbeizuführen; bleibt ein Rechnungsposten streitig, 
so kann der Streit im Prozeßwege zwischen dem Vormunde und einem dem 
Mündel zu bestellenden Pfleger sofort ausgetragen, es kann aber auch die 
Erledigung des Streits bis zur Volljährigkeit des Mündels vertagt werden 
(1843). 
2. Außer der Jahresrechnung hat der Vormund bei Aufhören seines 
Amts eine Schlußrechnung abzulegen; diese Schlußrechnung ist gerade wie die 
1) RNG. 56 S. 338.
	        
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