712 Buch VII. Abschnitt 7. Das Vormundschaftsrecht.
Jahresrechnung von Gegenvormund und Gericht zu prüfen; zur Vermeidung
späteren Streits hat das Gericht einen Termin zwecks Abnahme der Rechnung
anzuberaumen und alle Beteiligten dazu zu laden; wird die Rechnung aner-
kannt, so ist dies Ergebnis zu protokollieren (1890—1892).
V. Eine „Sperrung"“ der Buchforderungen, Wertpapiere und Kostbarkeiten
des Mündels ist dem Vormunde in weit größerem Umfange zur Pflicht ge-
macht als dem Vater (s. oben S. 6550).
1. a) Ganz allgemein ist die Sperrung für Forderungen vorgeschrieben, die im Reichs-
oder einem Staatsschuldbuch eingetragen sind: der Vormund hat sie unaufgefordert zu be-
wirken, ohne Rücksicht darauf, ob in seinen eignen oder in des Mündels Verhältnissen ein
Anlaß für diese Sperrung liegt; soll die Sperrung ausnahmsweise unterbleiben, z. B. weil
die Buchforderung binnen kurzem in Geld umgesetzt werden soll, so muß der Vormund dazu
eine besondre Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts einholen (1816, 1817).
b) Das nämliche gilt für Inhaber= und mit Blankoindossament versehene Orderpapiere
mit Ausnahme derer, die, wie die Banknoten, zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie
der Zins-, Renten= und Gewinnanteilscheine (1814, 1815, 1817).
2. Im übrigen erfolgt eine Sperrung, wie gegenüber dem Vater, nur, wenn sie vom
Gericht besonders angeordnet ist; die Anordnung ist zulässig bei allen Wertpapieren des
Mündels, für die die Sperrung nicht schon von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, z. B. beie
Zinsscheinen und Hypothekenbriefen, sowie bei Kostbarkeiten aller Art; sie soll nur „aus
besondern Gründen“ erfolgen (1818), z. B. weil der Vormund zum Ersatz des Wertes der
Kostbarkeiten außerstande sein würde.
VI. Auch die Leistung einer Sicherheit liegt dem Vormunde in andrer Art ob als
dem Vater.
1. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Sicherheitsleistung nicht bloß
wie dem Vater wegen Pflichtverletzung oder Vermögensverfalls, sondern aus jedem andern
wichtigen Grunde auferlegen (1844). Beispiel: der Vormund will das bisher verpachtete
Landgut des Mündels selber bewirtschaften.
2. Weigert sich der Vormund, die ihm auferlegte Sicherheit zu leisten, so kann das
Vormundschaftsgericht ihm nicht bloß, wie dem Vater, die Vermögensverwaltung entziehn,
sondern kann ihm die Sicherheitsleistung positiv abzwingen; insbesondre kann es, wenn der
Vormund Grundstücke hat, das Grundbuchamt zugunsten des Mündels um Eintragung einer
Sicherungshypothek auf diesen Grundstücken ersuchen (s. oben S. 244 IV). Doch kann der
Vormund dem Zwange dadurch entgehn, daß er seine Entlassung fordert (1889, 1786 Nr. 6).
VII. Besteht zwischen Vormund und Mündel irgendeine Gemeinschaft, so ist eine Aus-
einandersetzung für den Fall der Heirat des Vormundes nicht vorgeschrieben, es sei denn,
daß die Vormundschaft von dem Vater oder der ehelichen Mutter des Mündels geführt
wird (1845).
VIII. Verwendet der Vormund Mündelgeld für sich, so hat er es von der Zeit der
Verwendung ab zu verzinsen (1834).
IX. 1. Haben Vormund oder Gegenvormund zum Zweck der Führung der Vormund-
schaft Aufwendungen zu machen, so können sie aus dem Mündelvermögen nicht bloß Ersatz,
sondern auch Vorschuß fordern (1835 I.
2. Außer der Vergütung der Auswendungen kann dem Vormunde und aus besondern
Gründen auch dem Gegenvormunde vom Vormundschaftsgericht ein angemessenes Honorar
für ihre Mühewaltung bewilligt werden, falls das Vermögen des Mündels sowie der Umfang
und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen; die Bewilligung kann
jederzeit für die Zukunft zurückgenommen oder abgeändert werden (1836; R. FG. 57 Nr. 7).
Auch ohne besondre gerichtliche Bewilligung können Vormund und Gegenvormund ein
Honorar für solche Dienstleistungen fordern, die zu ihrem Gewerbe oder Beruf gehören
(1835 II); ein Beispiel ist, daß ein Rechtsanwalt namens seines Mündels einen Prozeß führt.