§ 369. Der befreite Vormund. 713
b) Der befreite Vormund.
l 369.
I. 1. Der Vater des Mündels kann den von ihm benannten Vormund
letztwillig von einigen der Beschränkungen befreien, die einem gewöhnlichen
Vormunde auferlegt sind (s. 1856, 1777).
a) Er kann dem Vormunde das Recht zusprechen, solche Rechtsge-
schäfte, die ein gewöhnlicher Vormund nur mit Genehmigung des Gegenvor-
mundes vornehmen kann, selbständig vorzunehmen; ebenso kann er den Vor-
mund ermächtigen, Mündelgeld bei einer Sparkasse oder Bank ohne die Klausel
anzulegen, daß das Geld bloß mit Genehmigung von Gegenvormund oder Ge-
richt zurückgezahlt werden dürfe (1852 II Satz 1).
b) Er kann, wie schon erwähnt, die Bestellung eines Gegenvormundes
gänzlich ausschließen; hat er dies getan, so sind damit dem Vormunde auch
die Befreiungen zu a stillschweigend zugestanden (1852 I, II Satz 2).
c) Er kann dem Vormunde die Verpflichtung zur jährlichen Rechnungs-
legung erlassen; doch ist der Vormund alsdann verpflichtet, dem Vormundschafts-
gericht alle zwei Jahre eine Übersicht des Mündelvermögens zu überreichen,
so daß wenigstens das finanzielle Ergebnis seiner Vermögensverwaltung ge-
richtskundig gemacht wird (s. 1854 I, 1.).
4) Er kann die Verpflichtung des Vormundes zur Sperrung der Buch-
forderungen und Wertpapiere des Mündels ausschließen (1853).
2. Andre Befreiungen als die eben genannten kann der Vater nicht an-
ordnen. Insbesondre kann er dem Vormunde die Verpflichtung zur Inven-
tarisierung des Mündelvermögens und zur mündelsicheren Anlegung des
Mündelgeldes nicht erlassen (s. aber 1803). Ebensowenig kann er ihn zur
selbständigen Vornahme solcher Handlungen ermächtigen, die ein gewöhnlicher
Vormund nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornehmen kann.
3. Alle vom Vater verfügten Befreiungen können vom Vormundschafts-
gericht außer Kraft gesetzt werden, wenn sie das Interesse des Mündels ge-
fährden würden, also namentlich wenn der befreite Vormund in Vermögens-
verfall gerät (1857).
II. Benennt die eheliche Mutter des Mündels einen Vormund, so kann
sie ihm die zu I, 1 genannten Befreiungen gleichfalls zuwenden (1855).
III. Über die Befreiungen des gesetzlichen Vormunds s. oben § 365 VI, 2.