§ 371. Pflegschaft. § 372. Beistandschaft. 719
3. à) Jede Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben,
wenn der Grund für ihre Anordnung fortgefallen ist (1919, 1921 1; s. auch
R. FG. 57 Nr. 3). Außerdem ist aufzuheben:
a) die für einen Gebrechlichen angeordnete Pflegschaft, wenn der Gebrech-
liche selber es beantragt (1920);
9die Abwesenheitspflegschaft, wenn das Vormundschaftsgericht die Über-
zeugung vom Tode des Abwesenden gewinnt (1921 II).
b) Kraft Gesetzes (1918, 1921 III) erlischt:
a)) die Pflegschaft über ein unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund-
schaft stehendes Kind, wenn die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft endigt;
6 die Pflegschaft über ein schon gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind
mit der Geburt des Kindes;
50) die Pflegschaft über einen Abwesenden mit dessen Todeserklärung;
0) die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren
Erledigung.
4. Der zur Verwaltung eines angesammelten Vermögens bestellte Pfleger
ist nicht berechtigt, die bei der Sammlung Beteiligten persönlich zu verpflichten,
sondern kann bloß dinglich über das gesammelte Geld verfügen."
IV. Die Beistandschaft.
§ 372.
I. Die Beistandschaft ist eine im Auftrage der Obrigkeit geübte all-
gemeine oder spezielle Fürsorge für einen Minderjährigen, der unter der elter-
lichen Gewalt seiner Mutter steht.
II. 1. Eine Beistandschaft ist nur anzuordnen (1687; R. FG. 43, 57
Nr. 5):
a) wenn der Vater es letztwillig vorgeschrieben hat, wozu er befugt ist,
wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen er für das Kind einen
Vormund zu benennen berechtigt ist;
b) wenn die Mutter es beantragt;
c) wenn das Vormundschaftsgericht es aus besondern Gründen für nötig
erachtet, sei es daß die Verwaltung des Kindesvermögens schwierig ist, sei es
daß die Mutter ihre Pflichten gegen das Kind nicht ordentlich erfüllt.
2. Das Vormundschaftsgericht kann die Bestellung des Beistandes, falls
sie nicht vom Vater vorgeschrieben ist, jederzeit wieder aufheben (1695).
3. Das Amt des Beistandes endigt aus denselben Gründen wie das des
Gegenvormundes sowie, wenn die elterliche Gewalt der Mutter ruht (1694).
6) Prozeßführung? Siehe Hellwig, Anspruch S. 297.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 46