724 Buch VIII. Abschnitt 1. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
usw.). Denn jeder derartige Erbteil ist ein Anteil an der Erbschaft als
Ganzem; es ist also davon keine Rede, daß ein Erbteil etwa nur die Grund-
stücke, ein andrer nur die Wertpapiere, ein dritter nur die Möbel des Erb-
lassers umfaßte.
J%) Mit der Regel, daß die Erbschaft als Ganzes auf den oder die Erben
des Erblassers übergeht, ist der Inhalt des Erbrechts bei weitem nicht er-
schöpft. Vielmehr gibt es daneben in Hülle und Fülle erbrechtliche Regeln
anderweitigen Inhalts. Hervorgehoben sei einstweilen nur, daß der Erblasser
die Erbschaft mit Verpflichtungen belasten kann, die ihm selber für seine Person
noch nicht oblagen, sondern erst durch den Erbfall entstehn. Wenn diesen
Verpflichtungen ein bestimmter Gläubiger (im Sinn des Vermögensrechts)
gegenübersteht, heißt die Belastung der Erbschaft Vermächtnis; andernfalls
wird sie Auflage genannt (1939, 1940).
Beispiel. A. hat für den Fall seines Todes bestimmt, daß aus seiner Erbschaft
20000 Mk. an seine uneheliche Tochter B. fallen sollen, ferner, daß sein alter Diener C.
sowie sein Reitpferd lebenslänglich angemessen zu verpflegen seien, schließlich, daß der Rest
der Erbschaft auf zwei Vettern, D. und E., übergehe. Hier sind D. und E. die Erben A.8;
denn sie erwerben sein Vermögen als Ganzes. Die Erbschaft ist aber mit der Verpflichtung
belastet, an die B. 20000 Mk. zu zahlen und den C. sowie das Pferd zu unterhalten;
die Verpflichtung ist gegenüber der B. und dem C. ein Vermächtnis, gegenüber dem Pferde
eine Auflage.
d) Eine eigentümliche Ausnahme erleidet der Satz, daß die Erbschaft eines Ver-
siorbenen als Ganzes auf dessen Erben übergeht, auf dem Gebiet der der Landesgesetzgebung
überwiesenen Materien, insbesondre beim Erbrecht des hohen Adels und beim Lehn= und
Familienfideikommißrecht.? Indes ist auf diese Ausnahme in unserm Werk nach dessen
Plan nicht näher einzugehn.
2. Kein „Erbfall“ ist es, wenn das Leben einer juristischen Person zu
Ende geht: nur ausnahmsweise, nämlich wenn das Vermögen der juristischen
Person an den Fiskus fällt, greifen erbrechtliche Regeln Platz (46, 47).
II. Hauptquelle des Erbrechts ist das fünfte Buch des bürgerlichen Gesetz-
buchs. Daneben kommen aber für das Erbrecht auch noch andre Rechts-
quellen, vor allem die Konkursordnung, in Betracht.
II. Das Nachlatzgericht.
g 376.
Für die Handhabung des Erbrechts sind mancherlei Behörden berufen.
Die Hauptrolle unter ihnen kommt dem Nachlaßgericht zu. Namentlich
ist es Aufgabe des Nachlaßgerichts, die Erben des Erblassers zu erforschen, bei
Mehrheit der Erben die Erbschaftsteilung zu vermitteln, den Erben eine Legi-
timation über ihre Erbberechtigung zu erteilen (1965, 2353; R. FG. 86) usw.
2) Siehe Stobbe, D. Pr R. 5 88 316, 320, 321.