734 Buch VIII. Abschnitt 1. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
Eine vermittelnde Ansicht vertritt Hölder“: danach macht ein falsches Datum das
Testament nur ungültig, wenn der Erblasser es absichtlich falsch angegeben hat. Im obigen
Fall wäre das Testament hiernach nur dann ungültig, wenn A. das Herankommen der
Mitternacht bemerkt und trotzdem das Datum des 31. März wiederholt hätte, um bei den
Angehörigen kein Mißtraun zu wecken.
Für das Reichsgericht spricht, daß die vom Gesetz geforderte Datierung nur dann Wert
zu haben scheint. wenn sie der Wahrheit entspricht. Indes kann das Gesetz die Datierung
auch um deswillen gefordert haben, weil sie ein leidlich sicheres Anzeichen dafür ist, daß es
sich um ein fertiges Testament und nicht bloß um einen Testamentsentwurf handelt.
2. Das Testament muß vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Alle
gedruckten, lithographierten, mit der Schreibmaschine hergestellten oder von
andrer Hand, wenn schon nach des Erblassers Diktat geschriebenen Zusätze sind
also ungültig; die Frage, ob der eigenhändig geschriebene Rest des Testaments
gültig ist oder um der Zusätze willen gleichfalls der Ungültigkeit verfällt, ist
je nach Lage des Falls bald zu bejahen, bald zu verneinen.“
Beispiele. I. A. erkrankt in einem Stuttgarter Gasthause und errichtet dort schleunigst
ein Testament, wobei er einen Briefbogen des Gasthauses benutzt, der den Vordruck „Stutt-
gart, Hotel Marquardt“" trägt; diesen Vordruck läßt er stehn und fügt nur das Datum
bei. Ungültig! Denn die Ortsangabe „Stuttgart“ ist unbedingt erforderlich, hätte also
eigenhändig geschrieben werden müssen. II. Gleicher Fall: nur streicht A. den Vordruck
„Stuttgart“ aus und schreibt das gleiche Wort eigenhändig darüber. Gültig! Allerdings
sind zwischen „Stuttgart“ und dem Datum die gedruckten Worte „Hotel Marquardt"“ stehn
geblieben. Sie sind aber unerheblich, also sicher unschädlich. III. Gleicher Fall: nur hat .,
weil das Schreiben ihn angestrengt, einige Anordnungen über sein Begräbnis am Schluß des
Testaments durch einen Schreiber zufügen lassen und dann seine Unterschrift beigefügt. Auch
hier nehme ich Gültigkeit des Testaments an, soweit es eigenhändig geschrieben ist.
Rasuren, Durchstreichungen usw. machen das Testament nicht ungültig.
3. Das Testament muß vom Erblasser unterschrieben sein. Doch ist es
nicht nötig, daß die Unterschrift räumlich „.unter“ dem Testament steht,
was ja bei einem Testament von mehreren Seiten gar nicht durchführbar
wäre. Es genügt vielmehr, wenn sie erkennbar den Schluß des Testaments
bildet. Allgemeiner Regel gemäß muß die Unterschrift eine Namensunter-
schrift sein (126).
Beispiel. Ungültig ist ein Testament, in dem jemand die Erbteilung zwischen seinen
Kindern regelt und das Datum hinter seine Unterschrift setzt“ oder mit den Worten „Euer
Vater“ unterschreibt.
II. Das gewöhnliche Privattestament ist rechtsgültig, sobald es vom Erb-
lasser geschrieben und unterschrieben ist, ohne daß eine Mitteilung der Testa-
mentserrichtung an eine Behörde oder Privatperson notwendig wäre.
III. Ausgeschlossen von der Errichtung eines gewöhnlichen Privattestaments
sind Minderjährige sowie Personen, die Geschriebenes nicht lesen können
(2247).
4) Hölder, Jahrb. f. Dogm. 41 S. 310; Staudinger-Herzfelder S. 585. Siehe auch
RG. 64 S. 423.
5) RG. 63 S. 29; Wilke Anm. 4e zu § 2231. Abw. Endemann 3 § 277.
6) Abw. Wilke Anm. 44 zu § 2231; Staudinger-Herzfelder S. 585; RG. 52 S. 282.