Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

734 Buch VIII. Abschnitt 1. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts. 
Eine vermittelnde Ansicht vertritt Hölder“: danach macht ein falsches Datum das 
Testament nur ungültig, wenn der Erblasser es absichtlich falsch angegeben hat. Im obigen 
Fall wäre das Testament hiernach nur dann ungültig, wenn A. das Herankommen der 
Mitternacht bemerkt und trotzdem das Datum des 31. März wiederholt hätte, um bei den 
Angehörigen kein Mißtraun zu wecken. 
Für das Reichsgericht spricht, daß die vom Gesetz geforderte Datierung nur dann Wert 
zu haben scheint. wenn sie der Wahrheit entspricht. Indes kann das Gesetz die Datierung 
auch um deswillen gefordert haben, weil sie ein leidlich sicheres Anzeichen dafür ist, daß es 
sich um ein fertiges Testament und nicht bloß um einen Testamentsentwurf handelt. 
2. Das Testament muß vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Alle 
gedruckten, lithographierten, mit der Schreibmaschine hergestellten oder von 
andrer Hand, wenn schon nach des Erblassers Diktat geschriebenen Zusätze sind 
also ungültig; die Frage, ob der eigenhändig geschriebene Rest des Testaments 
gültig ist oder um der Zusätze willen gleichfalls der Ungültigkeit verfällt, ist 
je nach Lage des Falls bald zu bejahen, bald zu verneinen.“ 
Beispiele. I. A. erkrankt in einem Stuttgarter Gasthause und errichtet dort schleunigst 
ein Testament, wobei er einen Briefbogen des Gasthauses benutzt, der den Vordruck „Stutt- 
gart, Hotel Marquardt“" trägt; diesen Vordruck läßt er stehn und fügt nur das Datum 
bei. Ungültig! Denn die Ortsangabe „Stuttgart“ ist unbedingt erforderlich, hätte also 
eigenhändig geschrieben werden müssen. II. Gleicher Fall: nur streicht A. den Vordruck 
„Stuttgart“ aus und schreibt das gleiche Wort eigenhändig darüber. Gültig! Allerdings 
sind zwischen „Stuttgart“ und dem Datum die gedruckten Worte „Hotel Marquardt"“ stehn 
geblieben. Sie sind aber unerheblich, also sicher unschädlich. III. Gleicher Fall: nur hat ., 
weil das Schreiben ihn angestrengt, einige Anordnungen über sein Begräbnis am Schluß des 
Testaments durch einen Schreiber zufügen lassen und dann seine Unterschrift beigefügt. Auch 
hier nehme ich Gültigkeit des Testaments an, soweit es eigenhändig geschrieben ist. 
Rasuren, Durchstreichungen usw. machen das Testament nicht ungültig. 
3. Das Testament muß vom Erblasser unterschrieben sein. Doch ist es 
nicht nötig, daß die Unterschrift räumlich „.unter“ dem Testament steht, 
was ja bei einem Testament von mehreren Seiten gar nicht durchführbar 
wäre. Es genügt vielmehr, wenn sie erkennbar den Schluß des Testaments 
bildet. Allgemeiner Regel gemäß muß die Unterschrift eine Namensunter- 
schrift sein (126). 
Beispiel. Ungültig ist ein Testament, in dem jemand die Erbteilung zwischen seinen 
Kindern regelt und das Datum hinter seine Unterschrift setzt“ oder mit den Worten „Euer 
Vater“ unterschreibt. 
II. Das gewöhnliche Privattestament ist rechtsgültig, sobald es vom Erb- 
lasser geschrieben und unterschrieben ist, ohne daß eine Mitteilung der Testa- 
mentserrichtung an eine Behörde oder Privatperson notwendig wäre. 
III. Ausgeschlossen von der Errichtung eines gewöhnlichen Privattestaments 
sind Minderjährige sowie Personen, die Geschriebenes nicht lesen können 
(2247). 
4) Hölder, Jahrb. f. Dogm. 41 S. 310; Staudinger-Herzfelder S. 585. Siehe auch 
RG. 64 S. 423. 
5) RG. 63 S. 29; Wilke Anm. 4e zu § 2231. Abw. Endemann 3 § 277. 
6) Abw. Wilke Anm. 44 zu § 2231; Staudinger-Herzfelder S. 585; RG. 52 S. 282.
	        
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