Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 384. Militärtestament. § 385. Amtl. Verwahrung v. Testamenten. 739 
Regeln sind auf die Errichtung des Militärtestaments nicht anwendbar. Dem- 
nach sind nahe Verwandte des Erblassers sowie der in dem Testament ein- 
gesetzte Erbe und dessen Verwandte von der Mitwirkung bei der Errichtung 
des Militärtestaments nicht ausgeschlossen! 
2. Das Militärtestament verliert seine Gültigkeit mit dem Ablauf eines 
Jahrs seit dem Tage, an dem der Truppenteil des Erblassers „demobil“" ge- 
macht oder sein Schiff in einen inländischen Hafen zurückgekehrt oder der Erb- 
lasser aus dem mobilen Truppenteil oder der Schiffsbesatzung ausgeschieden 
oder als Kriegsgefangener oder Geisel aus der Gewalt des Feindes entlassen 
ist; der Lauf der Frist wird durch anhaltende Unfähigkeit des Erblassers zur 
Errichtung eines anderweitigen Testaments gehemmt (RMil Ges. 44 Nr. 5; 
EG. 44). 
6. Amtliche Verwahrung der Testamente. 
§ 385. 
I. 1. a) Die vor Gericht, Notar oder Gemeindevorsteher errichteten Testa- 
mente — d. h. die über die Testamentserrichtung aufgenommenen Protokolle 
samt den etwa vom Erblasser überreichten Schriftstücken — sind in besondre 
amtliche Verwahrung zu nehmen; zu diesem Zweck sollen sie von dem 
Leiter der Verhandlung in Gegenwart des Erblassers und der übrigen mit- 
wirkenden Personen amtlich versiegelt und mit einer Aufschrift versehn werden; 
der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein (2246, 2249 I, 2250 I. 
In Preußen geschieht die Verwahrung durch das Amtsgericht des Bezirks, in dem das 
Testament errichtet ist; deshalb haben Notar und Gemeindevorsteher, wenn die Testaments- 
errichtung vor ihnen stattsand, das Testament schleunigst an dieses Amtsgericht abzullefern; 
der Erblasser kann aber auch die Verwahrung bei einem beliebigen andern Gericht, z. B. 
dem seines Wohnsitzes, beantragen; in jedem Fall hat das verwahrende Gericht, wenn der 
Erblasser nicht in seinem Bezirk wohnt, dem Gericht des Wohnsitzes von der Verwahrung 
des Testaments Anzeige zu machen (pr. Ausf.Ges. 81). 
Auch in Baden, wo die Testamente nur vor Notaren errichtet werden, und in Sachsen ist 
ihre Verwahrung den Gerichten übertragen; dagegen erfolgt die Verwahrung in Württemberg 
durch die Gerichte oder die Bezirksnotare, in Bayern nur durch die Notare (Bad. Ges. v. 
17. 6. 99 § 52; sächs. V. v. 6. 7. 99 § 49; württ. AusfGes. 79; bayr. Notariatsges. v. 
9. 6. 99 Art. 1). 
b) Auch die gewöhnlichen Privattestamente sind in amtliche Verwahrung 
zu nehmen, jedoch nur auf Antrag des Erblassers (2248). Für See= und 
Militärtestamente sowie für ohne amtliche Mitwirkung errichtete Absperrungs- 
testamente ist eine amtliche Verwahrung nicht vorgeschrieben, aber selbstver- 
ständlich auch nicht verboten. 
2. Die amtliche Verwahrung der Testamente ist für die Gültigkeit der 
Testamentserrichtung nicht wesentlich: das Testament ist rechtsgültig, auch wenn 
sie unterbleibt. 
II. Der Erblasser kann jederzeit die Herausgabe des Testaments aus
	        
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