Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 386. Widerruf von Testamenten. 741 
b) Ein Widerruf des Widerrufs, etwa eine Ausradierung der Durch- 
streichung, ist in diesem Fall nicht zulässig. 
3. a) Dem Widerruf gleichgestellt ist der Fall, daß der Erblasser, der 
ein Testament vor Gericht, Notar oder Gemeindevorsteher errichtet hat, die in 
amtliche Verwahrung genommene Testamentsurkunde aus dem Amtsgewahrsam 
persönlich zurückerhält (2256; s. oben S. 739 II). Ob der Erblasser die Urkunde 
in Widerrufsabsicht zurückgenommen hat, ist unerheblich; das Testament wird also 
auch dann kraftlos, wenn der Erblasser nicht wußte, daß es durch die Rück- 
nahme ungültig wurde. Wohl aber ist vorausgesetzt, daß der Erblasser bei 
der Rücknahme wenigstens negativ testierfähig war. 
Beispiel. A. hat ein eigenhändig geschriebenes Testament errichtet; später übergibt er 
die fertige Testamentsurkunde in den Formen notarieller Testamentserrichtung einem Notar, 
der sie an das Amtsgericht zur Verwahrung abliefert; einige Zeit darauf läßt A. sich die 
Urkunde zurückgeben, um sie nochmals durchzulesen. Hier ist das Testament, da es ja 
aus einem Privattestament in ein notarielles Testament verwandelt ist, aufgehoben.“ 
b) Ein Widerruf des Widerrufs, etwa durch Rückgabe des Testaments in 
den amtlichen Gewahrsam, ist unzulässig. 
II. Von dem Widerruf einer letztwilligen Verfügung zu unterscheiden ist 
die Aufhebung einer letztwilligen Verfügung durch neues Testament (2258). 
1. a) Der Hauptunterschied zwischen „Widerruf“ und „Aufhebung durch 
neues Testament“ ist, daß ersterer rein negativ wirkt, während letztere mit 
neuen positiven Anordnungen des Erblassers verbunden sein kann. Insbesondre 
kann eine positive Abänderung letztwilliger Verfügungen niemals durch Wider- 
ruf, sondern bloß durch neues Testament bewerkstelligt werden. 
b) Die Aufhebung letztwilliger Verfügungen durch neues Testament setzt 
voraus, daß der Erblasser positiv testierfähig ist (s. oben S. 728). 
c) Die Aushebung letztwilliger Verfügungen durch neues Testament kann 
nur in den Formen der gewöhnlichen Testamentserrichtung geschehn.“ 
4) Die Aufhebung letztwilliger Verfügungen durch neues Testament er- 
folgt ohne Rücksicht auf die besondern Absichten des Erblassers: sobald ein 
Erblasser mehrere Testamente hintereinander errichtet, wird das ältere Testa- 
ment durch das jüngere insoweit aufgehoben, als es diesem widerspricht, auch 
wenn der Erblasser sich des Widerspruchs gar nicht bewußt gewesen ist; um- 
gekehrt bleibt das alte Testament insoweit gültig, als sein Inhalt mit dem des 
neuen Testaments verträglich ist, auch wenn der Erblasser der Meinung war, 
sein neues Testament hebe das alte ganz auf (2258 1). 
Beispiele s. zu 2. 
2. Wird das neue Testament widerrusen, so tritt das alte Testament in 
seiner unveränderten Gestalt von selbst wieder in Kraft, ohne daß es einer 
Bestätigung seiner Bestimmungen von seiten des Erblassers bedürfte (2258 1I). 
4) Abw. Strohal § 42 1.. 5) Siehe RG. 71 S. 303.
	        
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