§ 387. Eröffnung und Verkündung von Testamenten. 743
waren, unverzüglich nach seinem Tode an das Nachlaßgericht abzuliefern; das.
gilt gleichmäßig, mag der augenblickliche Besitzer eine Privatperson oder ein
Notar oder eine nicht richterliche Behörde sein; ist der Besitzer eine Privat-
person, so kann er vom Nachlaßgericht zur Ablieferung durch Ordnungsstrafen
angehalten werden; besteht Grund zu der Annahme, daß eine Privatperson ein
abzulieferndes Testament im Besitz hat, so kann das Gericht von ihr die Leistung
des Offenbarungseides fordern (2259; R. FMG. 83).
3. Wird das Testament in vorgedachter Art erst nach dem Tode des Erblassers an das
Nachlaßgericht abgeliefert, so erfolgt die Verkündung selbstverständlich durch dies Gericht;
war das Testament schon bei Lebzeiten des Erblassers einem Gericht zu übergeben, so geschieht
die Verkündung durch das für diese Verwahrung zuständige Gericht, und das Testament
ist erst nach der Verkündung an das Nachlaßgericht abzugeben (2260, 2261).
II. Mit der „Verkündung“ ist die Bekanntmachung des Testaments noch
nicht erledigt. Vielmehr hat das Nachlaßgericht allen Beteiligten, die im Ver-
kündungstermin nicht zugegen waren, von dem Inhalt des Testaments insoweit
Kenntnis zu geben, als er jeden von ihnen betrifft; auch soll es jedem, der
ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, die Einsicht in das Testament gestatten
sowie auf Verlangen eine Testamentsabschrift erteilen (2262, 2264).1
III. Eine Anordnung, durch die der Erblasser es verbietet, das Testament
alsbald nach seinem Tode zu verkündigen, ist nichtig (2263).
IV. Erbverträge.)!
l 388.
I. 1. Wie durch letztwillige Verfügungen, so kann der Erblasser das recht-
liche Schicksal seiner dereinstigen Erbschaft auch durch Erbverträge regeln.
Sie sind von den letztwilligen Verfügungen zwiefach verschieden.
a) Sie können niemals einseitig, sondern müssen ausnahmslos unter Mit-
wirkung einer Gegenpartei errichtet werden: erst dadurch, daß die Gegenpartei
ihm zustimmt, kommt ein Erbvertrag als solcher zustande (s. 22706).
b) Sie sind grundsätzlich unwiderruflich (2290 ff.).
2. Dagegen stimmen die Erbverträge mit den letztwilligen Verfügungen
darin überein, daß sie bloß von Todes wegen wirksam sind. Der Erblasser
ist also durch den Erbvertrag nur für die Zeit nach seinem Tode gebunden.
Dagegen bleibt er, solange er lebt, der freie Herr seines Vermögens (2280).
Demgemäß ist auf einen Erbvertrag trotz seiner grundsätzlichen Unwiderruflich-
keit wenig Verlaß: die Gegenpartei muß es sich wehrlos gefallen lassen, wenn
1) R. 69 S. 274.
1) Schiffner, Erbvertrag (99); ders. Jahrb. f. Dogm. 40 S. 88; Hellwig, Vertr. auf
Leistung an Dritte S. 591 (99).