6 388. Erbverträge. 749
fügungen, die vom Erblasser nicht erbvertragsmäßig getroffen werden können,
wie die Benennung eines Vormundes, dürfen in einen Erbvertrag wenigstens
formell eingeschaltet werden (2299 1).
à) Letztwillige Verfügungen, die in einen Erbvertrag ausgenommen werden,
hören dadurch nicht auf, „letztwillig“ zu sein; sie werden demgemäß grund-
sätzlich gerade so behandelt, als ob sie in einem Testament ständen (2299 II):
sie sind also nur gültig, wenn der Erblasser testierfähig ist, sie können vom
Erblasser beliebig widerrufen werden usw. Mit den im Erbvertrage getroffenen
vertragsmäßigen Bestimmungen haben sie gleichen Rang: soweit sie sich wider-
sprechen, heben sie sich gegenseitig auf.
b) Wird der Erbvertrag durch Vertrag oder durch einseitigen Rücktritt
des Erblassers aufgehoben, so treten im Zweifel auch die in ihm enthaltenen
letztwilligen Verfügungen außer Kraft (2299 III). «
3. Dritter Fall: die letztwilligen Verfügungen sind nach Abschluß des
Erbvertrages errichtet.
a) Derartige Verfügungen sind, wie die vor Errichtung des Erbvertrages
getroffenen Verfügungen, insoweit unwirksam, als sie das Recht der in dem
Erbvertrage bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer schmälern (2289 1I Satz 2).
Eine Ausnahme gilt aber natürlich in den Fällen, in denen der Erblasser den Erb-
vertrag durch letztwillige Verfügung aufzuheben befugt ist: hier müssen nicht die letztwilligen
Verfügungen vor dem Erbvertrage, sondern es muß umgekehrt der Erbvertrag vor den letzt-
willigen Verfügungen weichen (s. oben zu VII, 2).
b) Werden die Bestimmungen des Erbvertrages, die den jüngeren letzt-
willigen Verfügungen des Erblassers entgegenstehn, nachträglich aufgehoben, so
werden die letztwilligen Verfügungen vollwirksam. Das gleiche gilt, wenn jene
erbvertragsmäßigen Bestimmungen aus einem andern Grunde hinfällig werden,
also namentlich wenn der Bedachte die Zuwendung ausschlägt.
V. Gemeinschaftliche Testamente.
8 389.
I. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments? ist nur
Ehegatten gestattet (2265); andre Erblasser, insbesondre Verlobte, sind dazu
nicht befugt.
II. Soll ein gemeinschaftliches Testament als eigenhändiges Privattestament
errichtet werden, so muß nicht bloß die Unterschrift, sondern auch die Angabe
von Ort und Zeit von jedem Gatten eigenhändig geschrieben werden — eine
7) Schiffner, Erbvertrag S. 140; Hellwig, Verträge S. 598; Strohal § 467.
1) Löwenwald, gemeinschaftl. Testamente (99); Brütt, Arch. f. BR. 29 S. 385; Kiß
ebenda 25 S. 175; P. Meyer, das gemeinschaftl. Testament (08).
2) Siehe RG. 72 S. 204.