§ 389. Gemeinschaftliche Testamente. 751
a) solange der andre Gatte lebt, durch eine einseitige gerichtlich oder
notariell beurkundete Widerrufserklärung gegenüber dem andern Gatten oder
durch einen von ihm und dem andern Gatten gemeinschaftlich getätigten Auf-
hebungsakts;
6) wenn der andre Gatte gestorben ist, durch Errichtung eines Widerrufs-
testaments; erfolgt die Aufhebung wegen einer Verfehlung des Dritten, zu
dessen gunsten die aufzuhebende Verfügung getroffen ist, so muß die Verfehlung
in dem Testament ausdrücklich angegeben werden.
T) Sind die korrespektiven Verfügungen eines Gatten nichtig oder werden
sie von ihm widerrufen, so werden auch die Verfügungen des andern Gatten
unwirksam (2270 I). Daß der andre Gatte dies ausdrücklich erklärt, ist nicht
erforderlich; im Gegenteil kann er die Unwirksamkeit seines Anteils am Testa-
ment nicht einmal dadurch abwenden, daß er ihn ausdrücklich bestätigt; viel-
mehr muß er, wenn er bei seinen eignen Verfügungen verbleiben will, sie von
neuem vornehmen.
Beispiele. A. und die B. leben in kinderloser Ehe: durch gemeinsames Testament beruft
jeder Gatte den andern zum Erben; außerdem vermacht in dem nämlichen Testament jeder
Gatte dem C., einem jüngeren Bruder der Ehefrau, 10000 Mk.; schließlich fügt Frau B.
noch ein Vermächtnis für die Schwester A.8, D., in Höhe von 100000 Mk. hinzu. I. Beide
Eatten sind noch am Leben: A. möchte gegen den Willen seiner Frau das Vermächtnis an
seinen Schwager C. widerrufen, weil er sich mit ihm überworfen hat. Hier steht dem A. der
Widerruf frei; doch muß er ihn gegenüber seiner Frau erklären und muß ihn gerichtlich oder
notariell beurkunden lassen, selbst wenn das gemeinsame Testament, in dem das Vermächinis
an C. steht, ein bloßes Privattestament war. Sobald A. widerruft, wird seine Einsetzung
als Erbe der B. sowie das Vermächtnis der B. an seine Schwester D. hinfällig. Dagegen
bleibt das Vermächtnis der B. an ihren Bruder C. in Kraft, weil es im Verhältnis zu den
Verfügungen des A. offenbar nicht „korrespektiv“ gemeint ist. Ebenso bleibt die Einsetzung der
B. als Erbin des A. in Kraft; denn sie ist zwar im Verhältnis zur Einsetzung des A. als
Erben der B. korrespektiv gemeint; letztere Einsetzung ist aber weder „nichtig“ noch
„widerrusen“, sondern nur „unwirksam“; und das genügt nicht, um auch die erstere Erbes-
einsetzung zu Fall zu bringen. II. Gleiche Sachlage wie zu I: nur ist Frau B. mit dem
Verhalten ihres Bruders C. selber unzufrieden und erklärt sich, als A. ihr seinen notariell
beurkundeten Widerruf mitteilt, ausdrücklich damit einverstanden. Hier ist die Wirkung
des Widerrufs gerade ebenso wie zu 1; es ist also durch den Widerruf des Vermächtnisses
an C. zugleich die Einsetzung des A. als Erben der B. und das Vermächtnis der B. an
die D. hinfällig geworden, obschon solches den Ansichten der B. in diesem Fall nicht im
mindesten entspricht. III. Gleiche Sachlage wie zu I: nur ist Frau B. bereits gestorben.
Hier muß A., wenn er das Vermächtnis an C. aufheben will, die testamentarische Erb-
schaft der B. ausschlagen; dagegen kann seine Schwester D. die ihr von der B. vermachten
100000 Mk. ruhig annehmen und behalten, ohne daß A. dadurch sein Widerrussrecht ein-
büßt; erst wenn A. stirbt und damit die Aufhebung seines Vermächtnisses an C. wirksam
wird, wird auch das korrespektive Vermächtnis der B. an die D. nachträglich hinfällig.
3. a) Die Regeln zu 2 gelten nur für korrespektive Erbeseinsetzungen, Vermächtnisse und
Auflagen (2270 III). Bei andern letztwilligen Verfügungen, z. B. der Enterbung, der
Entzlehung des Pflichtteils, der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist also eine Korre-
spektivität in dem zu 2 entwickelten Sinn nicht möglich.
b) Die Korrespektivität kann auch eine einseitige sein: nur einer der Gatten macht
3) RG. 65 S. 270.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 48