§ 390. Schenkungen auf den Todesfall. § 391. Bisheriges Recht. 753
Sie unterliegen dem gewöhnlichen Schenkungsrecht auch dann, wenn der
Schenker sie noch nicht erfüllt hat.
Beispiel. A. schenkt seiner Schwester B. sein Haus und später auch sein ganzes
Mobiliar; beide Schenkungen sollen erst nach dem Tode A.#s erfüllt werden; bei der letzteren
Schenkung ist die Bedingung zugefügt, daß die B. ihren Bruder überlebt. Hier kommt auf
die erste Schenkung Schenkungsrecht, auf die zweite Erbrecht zur Anwendung. Demgemäß
ist bei ersterer Schenkung dem A. der Rücktritt wegen jeden groben Undanks, nicht aber
auch wegen unsittlichen Lebenswandels der B. gestattet, während bei letzterer das Gegenteil gilt.
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht.
g 3091.
I. Die allgemeinen erbrechtlichen Regeln des bisherigen Rechts wie des
neuen Reichsrechts beruhn teils auf römischer, teils auf deutscher Grundlage.
1. Römisch ist der Satz, daß die „Erben“ als Gesamtrechtsnachfolger des
Erblassers dessen Erbschaft notwendig als Ganzes erwerben; denn das alt-
deutsche Recht löste häufig die Erbschaft in einzelne Massen auf und wies bei
Mehrheit der Erben jedem von ihnen nur eine dieser Massen zu. Ebenso ist
römisch das Recht der letztwilligen Verfügungen; allerdings sind letztwillige
Verfügungen in Deutschland bereits lange vor der Rezeption anerkannt; doch
ist dies wenigstens mittelbar auf römische Rechtsanschauungen zurückzuführen.n:
2. Deutschen Ursprungs sind die Erbverträge; den Römern unbekannt,
sind sie allein im germanischen Rechtsleben entwickelt; erst in der Rezeptionszeit
sind sie den Testamenten angenähert und dadurch romanisiert worden.?
II. 1. Die Testierfähigkeit Minderjähriger begann nach bisherigem Recht
meist mit dem 14., im bisherigen gemeinen Recht bei Mädchen sogar mit dem
12. Lebensjahr. Dagegen galt das 16. Lebensjahr als Anfang der Testier-
fähigkeit im französischen Recht, jedoch so, daß ein Minderjähriger vom
16. Lebensjahr ab nur über sein halbes Vermögen testieren konnte.3 In Ham-
burg war den Minderjährigen die Testierfähigkeit ganz abgesprochen.“
Auch bezüglich der Testierfähigkeit entmündigter Volljähriger war das bisherige Recht
sehr zersplittert. Beispielsweise waren entmündigte Verschwender voll testierfähig nach
französischem, testierfähig für die Hälfte ihres Nachlasses nach preußischem, nur negativ
testierfähig nach sächsischem, gar nicht testierfähig nach bisherigem gemeinem Recht.
2. Nach bisherigem gemeinem Recht konnte für den Fall, daß ein Kind
in väterlicher Gewalt stand und vor Erlangung der Testierfähigkeit starb, der
Vater für das Kind ein Testament errichten („Pupillarsubstitution"); ein ähn-
1) Stobbe 5 §8§ 278, 298 ff.; Hübner S. 732.
2) Stobbe 5 § 310; Hübner S. 727.
3) Pr. LR. I, 12 § 16; sächs. GB. 2066; Dernb. 3 § 67 11; c. c. 903, 904.
4) Mot. 5 S. 248.
5) C. c. 513; pr. LR. I, 12 § 27 ff.; sächs. GB. 2072, 2210; Dernb. 3 § 67 .
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