Zweiter Abschnitt.
Die Berufung zur Erbschaft.'
I. Die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
1. Bas gesetzliche Erbrecht der Verwandten.
a) Die Erbfolgeordnung der Verwandten.
g 392.
Wenn ein Erblasser stirbt, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, werden
als seine gesetzlichen Erben seine Verwandten berufen.
I. Berufen werden nur solche Verwandte, die zur Zeit des Erbfalls am
Leben sind (1923). Unberücksichtigt bleiben also einerseits Verwandte, die vor
dem Erblasser oder zu gleicher Zeit mit ihm gestorben sind, andrerseits Ver-
wandte, deren Leben erst nach dem Tode des Erblassers begonnen hat. Dabei
gilt aber die Besonderheit, daß als Beginn des Lebens eines lebend geborenen
Verwandten schon seine Zeugung gilt: erbberechtigt ist also, wer vor dem
Tode des Erblassers gezeugt, wenn auch erst nach dem Tode des Erblassers
geboren ist (1923). Ist die Zeit der Zeugung eines ehelichen Kindes streitig
so ist auf die gesetzlichen Regeln über die Empfängniszeit zurückzugehn.
II. Berufen werden die Verwandten nach Ordnungen oder Paren-
telen: Angehörige einer entfernteren Ordnung sind erbberechtigt nur, wenn
Angehörige näherer Ordnungen fehlen; und zwar gehören (1924—1926, 1928
—1930):
1. zur ersten Ordnung die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen;
2. zur zweiten die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen;
3. zur dritten die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen;
4. zur vierten die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen;
5. zur fünften die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen usw.
1) Heymann, gesetzl. Verwandtenerbrecht (96).
2) Abw. Staudinger-Herzfelder Anm. 6 zu § 1923.