Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 395. Mehrere Erbteile gesetzlicher Erben. § 396. Erbrecht des Ehegatten. 765 
nung oder sind Großeltern des Erblassers als Erben berufen, so ist der über- 
lebende Ehegatte Miterbe. 
a) Neben Verwandten der ersten Ordnung ist der Erbteil des Ehegatten 
stets ein Viertel der Erbschaft (1931 1 Satz 1). 
Neben Verwandten der zweiten Ordnung ist der Erbteil des Ehegatten 
stets die Hälfte der Erbschaft; gehört der Gatte selber zu diesen Verwandten, so 
tritt zu seinem Gatten= noch der Verwandtenerbteil hinzu (1931 1 Satz 1, 1934). 
7) Neben Großeltern schwankt der Erbteil des Ehegatten zwischen ein Halb 
und sieben Achtel: der Ehegatte nimmt nämlich von dem Erbteil, der ohne 
sein Miterbrecht auf die Großeltern selbst entfallen würde, die Hälfte, während 
der Erbteil, der ohne sein Miterbrecht den Nachkommen der Großeltern ge- 
bühren würde, ihm ganz und gar zufällt (1931 I). 
b) Sind weder Verwandte der beiden ersten Ordnungen noch Großeltern 
zur Erbschaft berufen, so ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe (1931 Il). 
Beispiele. I. Der Ehegatte A. erbt ¼, der Enkel B. ¾. II. A. erbt ¼, die Kinder 
C., D., F., G., H. je ½, die 
Enkel J., K. je ½6. III. A. 
erbt ½, beide Eltern L., M. 7 
7 
*½ 4 E— 6 
je . IV. A. erbt als Gattin 4& 4 
½, als Nichte *) N. als Groß- 
neffe /. V. A. erbt 1/, die iiee ) — 
5 
Großmutter O. bensoviel. VI. A. 
erbt ½ +— u, die Großmutter 
O. ¼. VII. A. ist Alleinerbe. 
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# 4- 7. 
V 
2. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung 
oder neben Großeltern als gesetzlicher Miterbe berufen, so gebühren ihm außer 
seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörigen Gegenstände, soweit sie 
nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus 
(1932 Satz 1).1 Auf diesen Voraus finden die für Vermächtnisse geltenden 
Vorschriften Anwendung (1932 Satz 2). Hervorgehoben sei, daß der Ehegatte 
sich den Voraus nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß, sondern mit 
den andern Erben nur den Rest der Erbschaft nach Abzug des Voraus teilt; 
die Folge ist, daß in armen Familien, deren ganzes Vermögen aus Haus- 
haltsgegenständen besteht, der Gatte auch neben den Verwandten der zweiten. 
Ordnung und den Großeltern tatsächlich die Erbschaft allein erwirbt. 
1) Schiffner, Pflichtteil (97).
	        
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