8 399. Bedingte u. befristete Erbeseinsetzung, Vor- und Nacherbe. 769
aufeinander (2105, 2139); stellt sich umgekehrt heraus, daß der Eintritt der
Bedingung ausgeschlossen ist, so behält der Vorerbe die Erbschaft endgültig.
Genau das Gegenteil gilt, wenn der Erbe unter einer auflösenden Bedingung
eingesetzt ist: hier erhält er also die Erbschaft sofort und ist somit seinerseits
Vorerbe; tritt die Bedingung nachträglich ein, so erlischt sein Erbrecht, und
die Erbschaft geht auf irgendeinen Nacherben über (2104, 2139); stellt sich
umgekehrt heraus, daß der Eintritt der Bedingung ausgeschlossen ist, so behält
er die Erbschaft endgültig. Ist die Erbeseinsetzung aufschiebend oder auflösend
befristet, so gelten, wenn der entscheidende Anfangs= oder Endtermin beim
Tode des Erblassers noch nicht herangekommen ist, die gleichen Regeln wie bei
der aufschiebend oder auflösend bedingten Erbeseinsetzung; dem von einem
Anfangstermin ab eingesetzten Erben wird also für die Zeit vom Tode des
Erblassers bis zu dem Termin ein Vorerbe vorgeschoben; dem bis zu einem
Endtermin eingesetzten Erben wird von dem Termin ab ein Nacherbe nachge-
ordnet (2105, 2104, 2139).
b) Möglich ist es, daß der Erblasser eine Mehrheit bedingter oder be-
fristeter Erbeseinsetzungen verfügt hat und daß alsdann auf den Vorerben
nacheinander eine ganze Reihe von Nacherben folgt.
c) Der „Vorerbe“, der bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten
Erbeseinsetzung dem eingesetzten Erben vorgeht, und ebenso der „Nacherbe“, der
bei einer auflösend bedingten oder befristeten Erbeseinsetzung dem eingesetzten
Erben nachfolgt, kann vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag will-
kürlich bestimmt werden; es liegt alsdann eine doppelte Erbeseinsetzung mit
entgegenstehender Bedingung oder Befristung vor. Hat der Erblasser eine solche
Doppelerbeseinsetzung unterlassen, so werden berufen:
a) als Vorerben die gesetzlichen Erben des Erblassers (2105 ),
65) als Nacherben diejenigen, die die gesetzlichen Erben des Erblassers sein
würden, wenn dieser bei Eintritt der Nacherbfolge gestorben wäre (2104 Satz 1).
Beispiele. I. A. setzt als Erbin seine Frau auf deren Lebenszeit ein; nach ihrem
Tode soll die Stadt T. seine Erbin sein. Hier ist Frau A. Vor-, die Stadt T. Nacherbin.
II. B. setzt als Erben seinen nach Amerika ausgewanderten Freund C. ein, falls dieser in
seine Heimat zurückkehrt; C. kehrt tatsächlich 5 Jahre nach dem Tode B.s zurück. Hier sind
B.3 gesetzliche Erben Vorerben für die ersten fünf Jahre; vom 6. Jahr ab tritt C. als
Nacherbe ein. III. Der Junggeselle D. beruft als Erben seinen Freund E. unter der Be-
dingung, daß er seinen Plan der Auswanderung nach Amerika aufgibt; D. stirbt 1900;
20 Jahre später wandert E. aus. Hier ist E. Vorerbe; als Nacherben treten diejenigen ein,
die den D. kraft Gesetzes beerbt haben würden, wenn er 1920 gestorben wäre; waren also
die nächsten Verwandten D.s 1900 zwei Großtanten F. und G. und ist 1918 die F. mit
Hinterlassung eines Sohns H., die G. mit Hinterlassung eines Enkels J. gestorben, so ist
(nach den für die Erbfolge der vierten Ordnung geltenden Regeln) alleiniger Nacherbe H.
Die Berufung der gesetzlichen Erben als Vorerben (a) geschieht kraft Gesetzes. Dagegen
wird die Berufung der gesetzlichen Erben als Nacherben (6) auf eine stillschweigende Erbes-
einsetzung des Erblassers zurückgeführt und fällt deshalb fort, wenn sie dessen erkennbarem
Willen widerspricht (s. 2104).
d) Hat der Erblasser einem seiner Nachkommen, der nach des Erblassers
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