Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 399. Einsetzung von Nach= und von Ersatzerben. 771 
ist (2142 II, 2104 Satz 2): auch hier verbleibt also die Erbschaft dem Vor- 
erben und dessen Erben für immer. Doch kann der Erblasser das Gegenteil 
bestimmen. Ob noch in andern Fällen das Erbrecht des Vorerben in ein end- 
gültiges Erbrecht verwandelt wird, ist Auslegungsfrage. 
Beispiele. 1. A. hat als Erbin seine Witwe eingesetzt, „jedoch nur sie persönlich auf 
Lebenszeit“; wer Nacherbe sein soll, hat er nicht gesagt;: nun hat Frau A. ein langes Leben; 
während dessen stirbt A.s ganze große Verwandtschaft aus. Hier wird, da der Fiskus nicht 
nacherbberechtigt sein soll, Frau A. beim Tode des letzten Verwandten endgültige Erbin. 
II. B. hat auf 10 Jahre von seinem Tode ab den C. als Erben eingesetzt; nach Ablauf 
der 10 Jahre soll D. Nacherbe sein. Hier bleibt, wenn D. die Nacherbschaft ausschlägt, C. 
endgültig Erbe; dagegen treten, wenn D. vor B.8 Tode stirbt, an seine Stelle die gesetz- 
lichen Erben B.s. 
2. Eine besonders häufige Art bedingter Erbeseinsetzung ist die sog. Sub- 
stitution, d. h. die Einsetzung eines „Ersatzerben“ für den Fall, daß der 
zunächst berufene Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt (2096). 
a) Ein Ersatzerbe kann sowohl für einen Testaments= oder Vertragserben 
wie für einen gesetzlichen Erben eingesetzt werden. 
b) Der Ersatzerbe ist für den Fall eingesetzt, daß der vor ihm berufene 
Erbe „wegfällt“, d. h. tatsächlich nicht Erbe wird. Auf den Grund dieses 
Wegfalls kommt nichts an; der Ersatzerbe tritt also ein, wenn der vor ihm 
berufene Erbe vor dem Erblasser stirbt oder von dem Erblasser enterbt wird 
oder die Erbschaft ausschlägt usw. Selbstverständlich kann aber der Erblasser 
das Gegenteil bestimmen und den Eintritt des Ersatzerben an die Stelle des 
Vorberufenen nach Willkür beschränken. Doch soll zu einer derartigen Be- 
schränkung die häufig gebrauchte Klausel: „der Ersatzerbe tritt ein, wenn der 
Vorberufene nicht Erbe werden kann“ oder: „der Ersatzerbe tritt ein, wenn 
der Vorberufene nicht Erbe werden will" nicht genügen; vielmehr soll wenig- 
stens im Zweifel das „nicht Erbe werden können“ zugleich das „nicht 
Erbe werden wollen“ in sich schließen und umgekehrt (2097). 
Beispiele. I. A. testiert: „mein Erbe ist B.; stirbt er vor mir, so ist mein Erbe C.“; 
tatsächlich überlebt B. den A., will aber nicht Erbe werden, sondern schlägt die Erbschaft 
aus. Hier darf C. als Ersatzerbe nicht eintreten; der Nachlaß des A. fällt also nicht an 
C., sondern an die gesetzlichen Erben des A. II. A. testiert: „mein Erbe ist B.: kann er 
nicht Erbe werden, so ist mein Erbe C."“; tatsächlich „kann“ B. Erbe werden, will es aber 
nicht, sondern schlägt die Erbschaft aus. Hier tritt C. als Ersatzerbe ein. 
I) Die Einsetzung von Ersatzerben kann mehrfach hintereinander erfolgen, 
derart, daß, wenn der erstbenannte Ersatzerbe fortfällt, der an folgender Stelle 
Benannte Erbe werden soll. 
d) Der Ersatzerbe steht zu dem vor ihm berufenen Erben nicht im Ver- 
hältnis eines Nacherben zum Vorerben. Denn der Nacherbe wird Erbe, nach- 
dem der Vorerbe Erbe geworden ist, als dessen Nachmann; der Ersatzerbe 
wird dagegen Erbe, wenn der Vorerbe nicht Erbe wird, als dessen Ersatzmann. 
Ebendeshalb kann der Erblasser auch beide Arten der Einsetzung miteinander 
verbinden, d. h. eine und dieselbe Person sowohl als Nach= wie als Ersatz-
	        
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