Object: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

776 Buch VIII. Abschnitt 2. Die Berufung zur Erbschaft. 
Analoge Regeln gelten, wenn der Erblasser als Erben seinen Verlobten eingesetzt hat, 
falls das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wird (2077 II, III, 2279 10. 
Ebenso gelten analoge Regeln bei Erbverträgen zwischen Ehegatten und Verlobten und bei 
gemeinschaftlichen Testamenten, selbst wenn als Erbe nicht der Ehegatte oder Verlobte, 
sondern ein beliebiger Dritter eingesetzt ist (2279 II, 2268). 
IV. Ist als Erbe eine juristische Person eingesetzt, die nach den Landesgesetzen zum 
Erwerbe der Erbschaft staatlicher Genehmigung bedarf, so fällt ihr Erbrecht fort, wenn sie 
die staatliche Genehmigung nicht erhält (Eb. 86). Für Ordensgeistliche, die als Erben ein- 
gesetzt sind, gilt die gleiche Regel wie bei der gesetzlichen Erbfolge (EG. 87). 
V. Sonstige Gründe, aus denen das Erbrecht eines eingesetzten Erben fortfällt, sind 
bereits in anderm Zusammenhange erwähnt: der Erbe erlebt den Erbsall nicht; die auflösende 
Bedingung, unter der ein Erbe eingesetzt wird, tritt noch vor dem Erbfall ein usw. 
3. Mehrheit der Erbteile. 
8 401. 
I. 1. Der Erblasser kann einen einzigen Erben ohne weiteren Zusatz ein- 
setzen. Dann ist dieser Alleinerbe. 
2. Der Erblasser kann mehrere Erben ohne weiteren Zusatz einsetzen. 
Dann sind sie Erben zu gleichen Anteilen (2091). 
Beispiel. A. hinterläßt von Angehörigen einen Sohn B. und zwei Kinder eines vor- 
verstorbenen Sohns C. und D.; nun testiert er ganz kurz: „zu meinen Erben berufe ich B., 
C. und D." Hier erbt jeder der drei ½, und nicht etwa, wie A. es sich wohl gedacht haben 
wird, B. ½, C. und D. je ⅛. 
3. Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben unter Bestimmung der 
Höhe ihres Anteils an der Erbschaft einsetzen. Bleibt alsdann ein Rest der 
Erbschaft übrig, für den ein Erbe nicht eingesetzt ist, so fällt er an den oder 
die gesetzlichen Erben (2088); nur wenn der Erblasser die von ihm be- 
nannten Erben erkennbar als seine alleinigen Erben hat einsetzen wollen, sind 
die Anteile jedes von ihnen verhältnismäßig zu erhöhn (2089). Betragen umgekehrt 
die vom Erblasser angegebenen Anteile der Erben zusammen mehr als das 
ganze, so sind sie verhältnismäßig herabzusetzen (2090). 
Beispiele. I. A., der an Angehörigen nur einen Vetter B. hinterläßt, hat wie folgt 
testiert: „zu meinen Erben berufe ich meine Freunde C., D. und E., und zwar C. auf ½°, 
D. auf ½, E. auf ½"; daß in diesem Testament nur über 17/16 der Erbschaft verfügt ist, 
hat wahrscheinlich seinen Grund darin, daß A. sich nur verschrieben hat und in Wahrlheit 
dem E. hat ½ zuwenden wollen; der Grund kann aber auch sein, daß A. in dem Wahn 
lebte, 5½ + ½ + ½ sei gleich 1, oder daß er sich die Versügung über das letzte Acht- 
zehntel vorbehalten oder für dies Achtzehntel der gesetzlichen Erbfolge Raum lassen wollte. 
Hier erben C. ½, D. ½, E. 1½ als Testamentserben, B. ½8 als gesetzlicher Erbe. II. Der- 
selbe Fall; nur beginnt das Testament A.s mit den Worten „zu meinen alleinigen Erben 
berufe ich usw.“ Hier wird B. nicht Erbe, sondern die Erbteile der C., D. und E. werden 
auf /17,t 91; und ¾/1: erhöht. III. Derselbe Fall; nur hat A. ein Nachtragstestament er- 
richtet, in dem er erklärt: „außer meinen Freunden C., D. und E. berufe ich als meine Erbin 
auch meine Vaterstadt F., und zwar auf ½“". Hier erbt die Stadt F. 1/, weil das Nach- 
tragslestament dem älteren schlechthin vorgeht; die Erbteile der Freunde aber sinken auf 
584, 12 und ¼17.
	        
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