Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 401. Miterben. Erbteile. Anwachsung. 779 
Beschwerung des Erben mit Vermächtnissen und Auflagen oder die Aus- 
gleichungspflicht unter mehreren Miterben in Frage kommt (2095). 
Die Regel zu 2 ist unter Berücksichtigung von 1935 analog auch auf den Zuwachs 
anzuwenden, den der Erbschaftsanteil eines gesetzlichen Erben durch den Fortfall eines ein- 
gesetzten Erben erfährt. 
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht. 
8 402. 
I. 1. Die Hauptregel des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verwandten- 
erbfolge — der Vorzug der Angehörigen der näheren Ordnung vor den An- 
gehörigen aller entfernteren Ordnungen — entspricht der im altdeutschen Recht 
vielfach anerkannten Parentelenordnungs/. ist also, da sie dem römischen 
Recht völlig fremd ist, deutschen Ursprunges. Das jüngere deutsche Recht hat 
freilich die Parentelenordnung, mit geringen Ausnahmen auf dem Gebiet des 
Lehn= und Familienfideikommißrechts, durchweg fallen gelassen; nur das öster- 
reichische Recht? ist gegen Ende des vorigen Jahrhunderts auf sie zurückge- 
kommen. — Von den Erbfolgeordnungen, die in Deutschland bis 1900 galten, 
seien folgende erwähnt. 
a) Das preußische Landrecht teilte die Erben in fünf Klassen: die erste 
Klasse umfaßte die Nachkommen des Erblassers, die zweite seine Eltern, die 
dritte seine vollbürtigen Geschwister und deren Nachkommen, die vierte seine 
Voreltern sowie seine halbbürtigen Geschwister und deren Nachkommen, die 
fünfte alle seine nicht zur dritten und vierten Ordnung gehörigen Seitenver- 
wandten. Es war hier also, von der ersten Klasse abgesehn, nicht einmal 
ein Anklang an die Parentelenordnung vorhanden. 
b) Ebenso wich die Verwandtenerbfolge des bisherigen gemeinen Rechts 
von der Parentelenordnung ab.“ Sie nahm vier Klassen an: die erste Klasse 
umfaßte die Nachkommen des Erblassers, die zweite seine Eltern und Vor- 
eltern sowie seine vollbürtigen Geschwister samt deren Kindern, die dritte seine 
halbbürtigen Geschwister samt deren Kindern, die vierte seine nicht zur zweiten 
und dritten Klasse gehörigen Seitenverwandten. 
c) Näher rückte an die Parentelenordnung das sächsische Gesetzbuch heran: es wich von 
ihr nur darin ab, daß es die Eltern und Voreltern zu einer besondern Ordnung vereinigte 
und dieser Ordnung die zweite Stelle, also mit dem Vorrange vor sämtlichen Seitenverwandten 
des Erblassers, zuwies; 5 die Großeltern des Erblassers gingen demnach sogar seinen voll- 
bürtigen Geschwistern vor (sog. „Ahnenfall"). 
2) Strohal § 12“". Abw. Endemann 3 § 20 hinter Anm. 25. 
1) Hübner S. 697, 706. 
2) Osterr. Erbfolgepatent v. 1786, österr. GB. 731. 
3) Pr. LR. II, 2 §§ 300, 348, 489, 492, 493. 495; II, 3 §§8 31, 35, 41, 46. 
4) Dernb. 3 8§ 132. 5) Sächs. GB. 2026, 2042.
	        
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