Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 402. Bisheriges Recht. 783 
III. Die Regel, daß der Nachlaß eines Erblassers, der keinen erbberechtigten 
Verwandten oder Ehegatten hinterläßt, an den Fiskus fällt, ist bereits dem 
ältesten deutschen Recht bekannt; dagegen trat im späteren Mittelalter an die 
Stelle des Fiskus häufig der Gerichtsherr oder die Gemeinde, oder es wurde 
der Nachlaß zwischen Stadt, Kirche und Fiskus geteilt. 
Doch hat man diesen Anfall schwerlich als ein Erbrecht, sondern lediglich als Heim- 
fall herrenlosen Guts aufgefaßt: die Auffassung, daß Fiskus, Gemeinde usw. wirkliche gesetz- 
liche Erben seien, ist erst seit der Rezeption zur Geltung gekommen und war auch dann 
noch sehr umstritten.7 
Das gesetzliche Erbrecht der Pflegeanstalten ist römischen Ursprungs." 
IV. 1. Die Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Erbeseinsetzung 
entsprechen im ganzen dem bisherigen preußischen Recht. 
Erwähnenswert ist nur eine einzige Abweichung: nach preußischem Recht wurde die 
Einsetzung eines Nacherben durch den Ablauf irgendeiner Frist nicht unwirksam, war aber 
dafür insofern beschränkt, als dem ersten Nacherben noch ein zweiter, dem zweiten aber 
kein dritter Nacherbe bestellt werden durfte. 1 
2. Dagegen entfernt sich das bürgerliche Gesetzbuch von dem bisherigen 
gemeinen Recht erheblich. Hervorgehoben sei, daß letzteres eine Erbeseinsetzung, 
die nur einen Anteil der Erbschaft betraf, den Rest dagegen den gesetzlichen Erben 
als solchen überließ, nicht kannte, ferner, daß es eine Erbeseinsetzung unter einer 
auflösenden Bedingung oder einer aufschiebenden oder auflösenden Befristung 
nicht gestattete und im Fall einer aufschiebend bedingten Einsetzung die Erb- 
schaft nicht einem Vorerben gab, sondern sie dem bedingt eingesetzten Erben 
offen hielt, endlich, daß es eine Erbeseinsetzung unter einer unsittlichen oder 
unmöglichen Bedingung als gültig ansah, indem es die Bedingung als nicht 
geschrieben behandelte.?0 
3. Vom bisherigen sächsischen Recht weicht das bürgerliche Gesetzbuch namentlich da- 
durch ab, daß jenes unter eingesetzten Erben, deren Erbschaftsteile vom Erblasser bestimmt 
waren, ein Anwachsungsrecht nicht anerkannte. 1 
Zusatz: Kollisionsnormen und übergangsvorschriften siehe hinter § 391. 
26) Stobbe § 297 I. 
27) Dernb. 3 § 138. 28) Siehe Stobbe 5 § 297 II. 
29) Pr. LR. I, 12 88 55, 57. 
30) Dernb. 3 §8 57, 82, 83. 31) Sächs. GB. 2272. 
Cosac, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 50
	        
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