Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 403. Der Anfall der Erbschaft. 785 
IV. 1. Während der Schwebezeit können Ansprüche gegen den Nachlaß 
gerichtlich nicht gegenüber dem Erben selbst, sondern nur, wenn der Nachlaß 
gerichtlich sequestriert ist, gegenüber dem Konkurs= oder Nachlaßverwalter, 
andernfalls gegenüber dem zur Verwaltung des Nachlasses ermächtigten Testa- 
mentsvollstrecker oder dem etwa bestellten Nachlaßpfleger geltend gemacht werden 
(1958, 1985, 1960 III, 2213 II; Konk Ordn. 216 1).: Nachlaßgläubiger, die 
mit der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht bis zum Ablauf der Schwebezeit 
warten wollen, mögen also darauf bedacht sein, daß der Nachlaß entweder 
unter Sequestration oder unter Pflegschaft gestellt werde. 
2. Dem entspricht es, daß die Verjährung aller Ansprüche gegen den 
Nachlaß während der Schwebezeit gehemmt ist: die Verjährung kann nicht vor 
dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet werden, in dem 
die Schwebezeit beendigt oder der Nachlaß sequestriert oder ein zur Verwaltung 
des Nachlasses ermächtigter Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger be- 
stellt ist; ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die 
Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate (207). 
V. Auf die zum Nachlaß gehörigen Aktivansprüche ist von den Regeln 
zu IV nur die zweite anwendbar: der Erbe ist also während der Schwebezeit 
zur gerichtlichen Verfolgung der Aktivansprüche wohl befugt, deren Verjährung 
aber trotzdem gehemmt (207, 939). 
Daß die Verjährung der Aktivansprüche während der Schwebezeit gehemmt ist, dient 
dem Interesse derer, die im Fall der Ausschlagung der Erbschaft seitens des Erstberufenen 
an dessen Stelle treten. Denn der Erstberufene ist ja zur Verfolgung der aktiven Nachlaß- 
ansprüche während der Schwebezeit nur berechtigt, nicht verpflichtet und wird häufig von 
seinem Recht keinen Gebrauch machen. Dann droht aber eben den nach ihm berufenen Erben 
die Gefahr der Verjährung. 
II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.! 
8 404. 
I. 1. Die Annahme der Erbschaft erfolgt durch eine formlose, nicht 
empfangsbedürftige Erklärung des Erben (1943). 
Beispiel. Eine gültige Annahme der Erbschaft kann darin liegen, daß der Erbe 
Nachlaßsachen an sich nimmt und verbraucht. 
2. Dagegen geschieht die Ausschlagung der Erbschaft durch eine öffent- 
lich beglaubigte Erklärung des Erben gegenüber dem zuständigen ½ Nachlaß- 
gericht; das Nachlaßgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, dem die 
Erbschaft infolge der Ausschlagung zufällt (1945 I, 1953 III). 
1) Reichel, Prozesse des vorläufigen Erben (11). 
1) Friedmann, Annahme einer Erbschaft (09). 
1) Vgl. RE. 71 S. 381; Kipp S. 132.
	        
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