Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5s 184. Alteres Grundbuchrecht. Kollisionsnormen des Sachenrechts. 61 
verbunden mit einem notariellen, in Württemberg die Besitzübergabe verbunden 
mit einem privatschriftlichen Vertrage. 
Umgekehrt war in Sachsen jede einzelne Veränderung in den ding- 
lichen Rechtsverhältnissen eines Grundstücks, soweit sie eintragungsfähig war, 
auch eintragungsbedürftig: sogar der Erbe eines verstorbenen Grundstücks- 
eigentümers erlangte das Eigentum am Grundstück erst mit der Umschreibung 
des Grundstücks auf seinen Namen. 
0) In Hessen-Darmstadt war eine Fiktion der Unfehlbarkeit des Grund- 
buchs unbekannt. 
) Umgekehrt galt in Hamburg das Grundbuch ganz allgemein für un- 
fehlbar. Ein Gegenbeweis wider seine Angaben war also gänzlich aus- 
geschlossen. Daraus folgte, daß sogar dann, wenn ein Grundstück durch eine 
bloße Verwechslung des Grundbuchbeamten auf einen neuen Eigentümer um- 
geschrieben wurde, dieser das Eigentum rechtsgültig erwarb und nur obliga- 
torisch zur Rückgewähr verpflichtet war. 
Zusatz zu Abschnitt J. 
I. Kollisionsnormen. 
1. Die dinglichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken folgen den Gesetzen des Staats, 
in dem das Grundstück belegen ist. Das gilt auch für die Form der Rechtsgeschäfte, 
die eine dingliche Wirkung in Ansehung eines Grundstücks ausüben sollen, mag auch der 
Abschluß des Geschäfts in einem andern Staat vor sich gehn; die allgemeine Regel, daß 
die Beobachtung der Formvorschriften des letztern Staats genüge, erleidet hier also eine wichtige 
Ausnahme. Im Gesetz ist dies freilich nur mit Bezug auf Rechte „an“ Sachen ausgesprochen 
(E. 11 II), muß aber analog auch für andre dingliche Rechte, z. B. für das Mieterrecht, gelten. 
2. a) Die Begründung, Übertragung, ÄAnderung und Aufhebung der dinglichen Rechts- 
verhältnisse an Fahrnis bestimmt sich nach den Gesetzen des Staats, in dem die Sache sich 
An# Zeit des Rechtsvorganges, wenn auch nur vorübergehend, befindet:, und zwar auch hier 
mit Einschluß der die Form der Rechtsgeschäfte betreffenden Vorschriften (s. EG. 11 I). Beispiel: 
A, hat Wertsachen, die dem B. in Belfort gehören, dort gestohlen, nach Mühlhausen gebracht 
md ebenda dem gutgläubigen C. in öffentlicher Versteigerung verkauft und übergeben; hier 
ist die Frage, ob C. Eigentum erworben hat, nach deutschen Gesetzen zu beurteilen und deshalb 
zu bejahen, während sie nach französischem Recht (C. c. 2279, 2280) zu verneinen wäre, 
und zwar selbst dann, wenn AM., B. und C. Franzosen sind und ihren Wohnsitz sämtlich in 
Belfort haben, sowie auch dann, wenn C. die in Mühlhausen erworbenen Sachen sofort nach 
Belfort zurückbringt. 
b) Der Inhalt der dinglichen Rechtsverhältnisse an Fahrnis bestimmt sich nach den 
Eesetzen des Staats, in dem die Sache sich zu der Zeit befindet, da das dingliche Recht aus- 
geübt werden soll. So ist z. B. die Frage, ob ein in Belfort gegebenes, demnächst aber 
nach Mühlhausen geschafftes Pfand hier vom Pfandgläubiger außergerichtlich verkauft werden 
kann, deutschem Recht gemäß zu bejahen, während sie bei Anwendung französischen Rechts 
W. c. 2078) verneint werden müßte. 
II. übergangsvorschriften. 
1. a) Die grundbuchrechtlichen Regeln des BGB.s und der RrOrdn. sind nur durch- 
fürbar, wenn ein Grundbuch der von diesen beiden Gesetzbüchern vorausgesetzten Art bereits 
engelegt ist. Demgemäß ist bestimmt, daß für jeden Grundbuchbezirk der Tag, an dem das 
1) Zitelmann, Internat. Privatr. 2 S. 302 ff. 
2) Zitelmann a. a. O. 2 S. 302 ff. 
8) Zitelmann a. a. O. 2 S. 342.
	        
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