5s 184. Alteres Grundbuchrecht. Kollisionsnormen des Sachenrechts. 61
verbunden mit einem notariellen, in Württemberg die Besitzübergabe verbunden
mit einem privatschriftlichen Vertrage.
Umgekehrt war in Sachsen jede einzelne Veränderung in den ding-
lichen Rechtsverhältnissen eines Grundstücks, soweit sie eintragungsfähig war,
auch eintragungsbedürftig: sogar der Erbe eines verstorbenen Grundstücks-
eigentümers erlangte das Eigentum am Grundstück erst mit der Umschreibung
des Grundstücks auf seinen Namen.
0) In Hessen-Darmstadt war eine Fiktion der Unfehlbarkeit des Grund-
buchs unbekannt.
) Umgekehrt galt in Hamburg das Grundbuch ganz allgemein für un-
fehlbar. Ein Gegenbeweis wider seine Angaben war also gänzlich aus-
geschlossen. Daraus folgte, daß sogar dann, wenn ein Grundstück durch eine
bloße Verwechslung des Grundbuchbeamten auf einen neuen Eigentümer um-
geschrieben wurde, dieser das Eigentum rechtsgültig erwarb und nur obliga-
torisch zur Rückgewähr verpflichtet war.
Zusatz zu Abschnitt J.
I. Kollisionsnormen.
1. Die dinglichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken folgen den Gesetzen des Staats,
in dem das Grundstück belegen ist. Das gilt auch für die Form der Rechtsgeschäfte,
die eine dingliche Wirkung in Ansehung eines Grundstücks ausüben sollen, mag auch der
Abschluß des Geschäfts in einem andern Staat vor sich gehn; die allgemeine Regel, daß
die Beobachtung der Formvorschriften des letztern Staats genüge, erleidet hier also eine wichtige
Ausnahme. Im Gesetz ist dies freilich nur mit Bezug auf Rechte „an“ Sachen ausgesprochen
(E. 11 II), muß aber analog auch für andre dingliche Rechte, z. B. für das Mieterrecht, gelten.
2. a) Die Begründung, Übertragung, ÄAnderung und Aufhebung der dinglichen Rechts-
verhältnisse an Fahrnis bestimmt sich nach den Gesetzen des Staats, in dem die Sache sich
An# Zeit des Rechtsvorganges, wenn auch nur vorübergehend, befindet:, und zwar auch hier
mit Einschluß der die Form der Rechtsgeschäfte betreffenden Vorschriften (s. EG. 11 I). Beispiel:
A, hat Wertsachen, die dem B. in Belfort gehören, dort gestohlen, nach Mühlhausen gebracht
md ebenda dem gutgläubigen C. in öffentlicher Versteigerung verkauft und übergeben; hier
ist die Frage, ob C. Eigentum erworben hat, nach deutschen Gesetzen zu beurteilen und deshalb
zu bejahen, während sie nach französischem Recht (C. c. 2279, 2280) zu verneinen wäre,
und zwar selbst dann, wenn AM., B. und C. Franzosen sind und ihren Wohnsitz sämtlich in
Belfort haben, sowie auch dann, wenn C. die in Mühlhausen erworbenen Sachen sofort nach
Belfort zurückbringt.
b) Der Inhalt der dinglichen Rechtsverhältnisse an Fahrnis bestimmt sich nach den
Eesetzen des Staats, in dem die Sache sich zu der Zeit befindet, da das dingliche Recht aus-
geübt werden soll. So ist z. B. die Frage, ob ein in Belfort gegebenes, demnächst aber
nach Mühlhausen geschafftes Pfand hier vom Pfandgläubiger außergerichtlich verkauft werden
kann, deutschem Recht gemäß zu bejahen, während sie bei Anwendung französischen Rechts
W. c. 2078) verneint werden müßte.
II. übergangsvorschriften.
1. a) Die grundbuchrechtlichen Regeln des BGB.s und der RrOrdn. sind nur durch-
fürbar, wenn ein Grundbuch der von diesen beiden Gesetzbüchern vorausgesetzten Art bereits
engelegt ist. Demgemäß ist bestimmt, daß für jeden Grundbuchbezirk der Tag, an dem das
1) Zitelmann, Internat. Privatr. 2 S. 302 ff.
2) Zitelmann a. a. O. 2 S. 302 ff.
8) Zitelmann a. a. O. 2 S. 342.