Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Vierter Abschnitt. 
Die Rechtsstellung der Erben. 
I. Der Mlleinerbe. 
I. Allgemeines. 
8 408. 
I. 1. Wer als Alleinerbe berufen ist, wird durch den Anfall der Erb- 
schaft Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das will besagen, daß 
er in die Gesamtheit der Rechte eintritt, die zu dem Vermögen des Erblassers 
gehören, und daß er die Gesamtheit der Pflichten übernimmt, die dies Ver- 
Mmögen belasten (1922, 1967). 
2. Dieser Grundsatz erleidet aber Ausnahmen nach zwei Richtungen hin. 
a) Einerseits ist bei vielen Rechten, die zum Vermögen des Erblassers 
gehören, sowie bei manchen Pflichten, die sein Vermögen belasten, der Übergang 
auf den Erben ausgeschlossen. 
Beispiele: der Nießbrauch, der Anteil des vorverstorbenen Ehegatten am ehelichen 
Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, die Verpflichtung zur Zahlung einer schenkungs- 
weise versprochenen Rente (1061, 1483, 520). 
b) Andrerseits gibt es Rechte und Pflichten des Erblassers, die mit seinem 
Vermögen nur teilweise oder gar nicht zusammenhängen und trotzdem auf den 
Erben übertragen werden. 
Beispiele: die Mitgliedschaft in unwirtschaftlichen Vereinen, wenn sie durch Satzung 
oder Sondergesetz für vererblich erklärt ist (40, 38), das persönliche Laienpatronat.? 
3. Der Erbe tritt in die Rechte und die Pflichten des Erblassers ein, 
auch wenn sie bedingt oder befristet sind. Ja manche Rechtsbeziehungen des 
Erblassers gehn auf den Erben über, auch wenn sie nicht einmal bedingte oder 
befristete Rechte oder Pflichten darstellen, sondern nur anderweit, etwa als Vor- 
bedingung für die künftige Begründung von Rechten, rechtserheblich sind. 
1) Binder, Rechtsstellung des Erben (01—0#4). 
2) Friedberg, Kirchenrecht § 119 II.
	        
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