Vierter Abschnitt.
Die Rechtsstellung der Erben.
I. Der Mlleinerbe.
I. Allgemeines.
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I. 1. Wer als Alleinerbe berufen ist, wird durch den Anfall der Erb-
schaft Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das will besagen, daß
er in die Gesamtheit der Rechte eintritt, die zu dem Vermögen des Erblassers
gehören, und daß er die Gesamtheit der Pflichten übernimmt, die dies Ver-
Mmögen belasten (1922, 1967).
2. Dieser Grundsatz erleidet aber Ausnahmen nach zwei Richtungen hin.
a) Einerseits ist bei vielen Rechten, die zum Vermögen des Erblassers
gehören, sowie bei manchen Pflichten, die sein Vermögen belasten, der Übergang
auf den Erben ausgeschlossen.
Beispiele: der Nießbrauch, der Anteil des vorverstorbenen Ehegatten am ehelichen
Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, die Verpflichtung zur Zahlung einer schenkungs-
weise versprochenen Rente (1061, 1483, 520).
b) Andrerseits gibt es Rechte und Pflichten des Erblassers, die mit seinem
Vermögen nur teilweise oder gar nicht zusammenhängen und trotzdem auf den
Erben übertragen werden.
Beispiele: die Mitgliedschaft in unwirtschaftlichen Vereinen, wenn sie durch Satzung
oder Sondergesetz für vererblich erklärt ist (40, 38), das persönliche Laienpatronat.?
3. Der Erbe tritt in die Rechte und die Pflichten des Erblassers ein,
auch wenn sie bedingt oder befristet sind. Ja manche Rechtsbeziehungen des
Erblassers gehn auf den Erben über, auch wenn sie nicht einmal bedingte oder
befristete Rechte oder Pflichten darstellen, sondern nur anderweit, etwa als Vor-
bedingung für die künftige Begründung von Rechten, rechtserheblich sind.
1) Binder, Rechtsstellung des Erben (01—0#4).
2) Friedberg, Kirchenrecht § 119 II.