§ 410. Nachlaßkonkurs und Nachlaßverwaltung. 801
Antragsberechtigt ist ferner, wenn die Nachlaßverwaltung oder eine gewöhnliche Nach-
laßpflegschaft eingeleitet ist, auch der Nachlaßverwalter oder Nachlaßpfleger sowie regelmäßig
auch der Testamentsvollstrecker; ist die Erbin eine Ehefrau und gehört die Erbschaft zum
eingebrachten Frauengut oder zum Gesamtgut, so sind sowohl die Frau wie der Mann an-
tragsberechtigt (KonkOrdn. 217 I, 218 1).
b) Der Antrag auf Konkurseröffnung ist nur zulässig, wenn der Nachlaß
überschuldet ist, d. h. wenn seine Aktiva zur Berichtigung der schon jetzt fälligen
oder der später fällig werdenden Nachlaßschulden nicht zureichen; entsprechen
die Nachlaßaktiva den Kosten des Verfahrens nicht, so kann der Antrag abge-
lehnt werden (Konk Ordn. 215, 217 II, 218 II, 104, 107).
c) Eröffnet das Gericht den Nachlaßkonkurs, so hat das Gericht diesen
Beschluß öffentlich bekannt zu machen und, wenn zuin Nachlaß Rechte an
Grundstücken gehören, das Grundbuchamt um Eintragung der Konkurseröffnung
im Grundbuch zu ersuchen; gleich bei der Eröffnung des Konkurses ist ein
Konkursverwalter zu bestellen, der für die getreue Wahrnehmung seines Amts
sowohl dem Erben wie den Nachlaßgläubigern verantwortlich ist (Konk Ordn.
10 8 ff., 82).
Wird der Konkursverwalter durch ein Verschulden bei seiner Amtsführung schadens-
ersatzpflichtig, so gehört der Ersatzanspruch zum Nachlaß, ist also während der Dauer des
Konkurses nicht von den einzelnen Gläubigern oder dem Erben, sondern ersorderlichenfalls
durch einen zweiten neu zu bestellenden Konkursverwalter geltend zu machen. Im Gesetz
ist dies freilich nicht bestimmt, ergibt sich aber aus der analogen für den Nachlaßverwalter
getroffenen Vorschrift (s. 1985 II, 1978 II).
4) Die Aufhebung des Nachlaßkonkurses soll erfolgen, wenn die Masse
verteilt ist oder ein rechtskräftig bestätigter Zwangsvergleich abgeschlossen wird
oder der Erbe unter Zustimmung der Nachlaßgläubiger die Einstellung des
Verfahrens beantragt; außerdem kann sie auch dann erfolgen, wenn sich nach-
träglich herausstellt, daß die Nachlaßaktiva den Kosten des Verfahrens nicht
entsprechen (Konk Ordn. 163, 190, 202, 204).
e) Ist der Nachlaßkonkurs beendigt, so hat der Konkursverwalter den
etwaigen Überrest des Nachlasses an den Erben (Nachlaßpfleger usw.) heraus-
zugeben und über seine Verwaltung Rechnung zu legen (s. Konk Ordn. 192,
206, 86).
2. Die Nachlaßverwaltung wird vom Nachlaßgericht angeordnet
(1981 I).
a) Die Anordnung der Nachlaßverwaltung erfolgt nur auf Antrag; antrags-
berechtigt ist, wie bei dem Antrage auf Konkurseröffnung, der Erbe selbst zu
jeder Zeit sowie innerhalb zweier Jahre seit Annahme der Erbschaft seitens
des Erben jeder Nachlaßgläubiger (1981 I, II).
Auch der Nachlaßpfleger und der Testamentsvollstrecker: sowie, wenn die Erbin eine
Ehefrau ist und die Erbschaft zum eingebrachten Frauengut oder zum Gesamtgut gehört, der
Ehemann werden antragsberechtigt sein (s. KonkOrdn. 217 I, 218 1).
2) Abw. Planck-Unzner Anm. 5 FF vor 2197.