Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

802 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung des Alleinerben. 
b) Der Antrag ist nur zulässig, solange der Nachlaß konkursfrei ist; außer- 
dem setzt er, wenn er von einem Gläubiger gestellt wird, voraus, daß die Be- 
richtigung der Nachlaßschulden aus dem Nachlaß durch die Vermögenslage oder 
das persönliche Verhalten des Erben nachweislich gefährdet ist; dagegen bedarf 
es, wenn der Antrag von dem Erben selber gestellt wird, dieser oder einer 
ähnlichen Begründung nicht: der Antrag ist also auch dann statthaft, wenn 
weder der Nachlaß noch das sonstige Erbenvermögen irgend einen Anlaß zur 
Besorgnis bietet; entsprechen die Nachlaßaktiva den Kosten des Verfahrens 
nicht, so kann der Antrag abgelehnt werden (s. 1988 I, 1981 II, 1982). 
J) Ordnet das Nachlaßgericht die Nachlaßverwaltung an, so hat es diesen 
Beschluß öffentlich bekannt zu machen (1983) und, wenn zum Nachlaß Rechte 
an Grundstücken gehören, das Grundbuchamt um Eintragung des Beschlusses 
zu ersuchen. Zugleich hat es einen Nachlaßverwalter zu bestellen, der, gerade 
wie der Konkursverwalter, für die getreue Erfüllung seiner Obliegenheiten so- 
wohl dem Erben wie den Nachlaßgläubigern haftbar ist (1985 I). 
d) Die Nachlaßverwaltung hört von selber auf, wenn über den Nachlaß 
Konkurs eröffnet wird (1988 1). Im übrigen dauert sie fort, bis das Nachlaß- 
gericht sie formell aufhebt; die Aufhebung soll erfolgen, wenn die Nachlaß- 
verwaltung ihren Zweck erfüllt hat, d. h. wenn alle dem Verwalter bekannten 
unstreitigen oder streitigen Nachlaßschulden berichtigt oder sichergestellt sind und 
das Auftauchen neuer Nachlaßschulden nicht zu besorgen ist (1975, 1919). 
Für eine ausschiebend bedingte Nachlaßschuld ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, 
wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die Schuld für 
den Gläubiger keinen gegenwärtigen Vermögenswert hat (1986 Il). 
Die Aufhebung kann ferner erfolgen, wenn der Erbe sie unter Zustimmung aller 
bekannten Nachlaßgläubiger beantragt oder wenn sich nachträglich ergibt, daß die Nachlaß- 
masse den Kosten nicht entspricht (s. 1988 II, Konk Ordn. 202). 
e) Ist die Nachlaßverwaltung beendigt, so hat der Nachlaßverwalter den 
Nachlaßrest dem Erben (Konkursverwalter usw.) herauszugeben und über seine 
Verwaltung Rechnung zu legen (1986, 1975, 1915, 1890). 
Aus 1986 I ergibt sich, daß der Nachlaßverwalter den Nachlaß dem Erben schon vor 
formeller Aufhebung der Nachlaßverwaltung herausgeben darf, sobald er alle Nachlaßschulden 
berichtigt oder sichergestellt hat. Es ist aber zu betonen, daß diese Art der Herausgabe 
wenig bedeutet, weil sie dem Erben die ihm entrissene Verfügungsmacht (unten V. 4) über 
den Nachlaß nicht zurückverschafft. Hierzu bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Aufhebung 
der Nachlaßverwaltung durch Gerichtsbeschluß. 
f) Im übrigen finden auf die Nachlaßverwaltung die Regeln von der Pflegschaft ent- 
sprechende Anwendung, z. B. dahin, daß der Nachlaßverwalter Nachlaßforderungen im Wert 
von mehr als 300 Mk. regelmäßig nur mit Genehmigung des Nachlaßgerichts einzlehn kann 
(1975, 1915, 1812, 1813).6 Eine Besonderheit ist, daß niemand das Amt eines Nachlaß- 
verwalters anzunehmen verpflichtet ist sowie daß der Nachlaßverwalter für die Führung seines 
Amts ganz allgemein eine Vergütung beanspruchen kann (1981 III (1785j], 1987). 
8) Obschon die Nachlaßverwaltung nach Pflegschaftsrecht zu behandeln ist und vom 
Gesetz ausdrücklich als Nachlaßpflegschaft bezeichnet wird, ist sie doch von der gewöhnlichen 
3) Planck-Strohal zu § 1983. Abw. Staudinger-Herzfelder Anm. 4 zu § 1983. 
4) RG. 72 S. 260.
	        
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