§ 410. Nachlaßkonkurs und Nachlaßverwaltung. 803
Nachlaßpflegschaft, deren wir früher (oben § 405) zu gedenken hatten, sehr verschieden;
denn diese will den Nachlaß dem Erben, jene will ihn vor allem den Nachlaßgläubigern
sichern.
III. Ist die Sequestration des Nachlasses eingeleitet, so büßen die Nachlaß-
gläubiger die Befugnis ein, ihre Befriedigung von dem Erben und aus dessen
Privatvermögen zu fordern.
1. a) Demnach sind Klagen der Nachlaßgläubiger gegen den Erben, wenn
sie erst nach Beginn der Sequestration erhoben werden, abzuweisen, ohne daß
der Beklagte sich auf seine Haftbeschränkung besonders zu berufen brauchte: der
Erbe ist für diese Klagen eben nicht mehr passiv-legitimiert; der Ausweg, daß
er gemäß dem Klagantrage unter dem Vorbehalt seiner beschränkten Haftung
verurteilt werde, ist während der Nachlaßsequestration verschlossen; war eine
Klage schon vorher erhoben, so wird das Verfahren unterbrochen und kann
nur gegenüber dem Konkurs= oder Nachlaßverwalter wieder ausgenommen
werden (1984 1 Satz 3; ZPO. 240, 241 II; Konk Ordn. 12).
b) Ebenso sind während der Segquestration Zwangsvollstreckungen der
Nachlaßgläubiger in das Privatvermögen des Erben ausgeschlossen (1975).
c) Das gleiche gilt für jeden außergerichtlichen Zugriff der Nachlaß-
gläubiger auf das Privatvermögen, namentlich für die Aufrechnung der Forde-
rung eines Nachlaßgläubigers gegen eine Privatforderung des Erben (1975).
2. In zwei Beziehungen wird der Sequestration rückwirkende Kraft beigelegt.
a) Hat ein Nachlaßgläubiger vor Beginn der Sequestration in das Privat-
vermögen des Erben die Zwangsvollstreckung erwirkt, so ist sie, wenn die
Sequestration nachträglich eingeleitet wird, aufzuheben (ZP. 784; Konk-
Ordn. 221).
b) Hat ein Nachlaßgläubiger vor Beginn der Segquestration seine Forde-
rung gegen eine Privatforderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufge-
rechnet, so gilt, wenn die Sequestration nachträglich eingeleitet wird, die Auf-
rechnung als nicht erfolgt (1977 D.
IV. Während die Nachlaßgläubiger durch die Einleitung der Nachlaß-
sequestration den Zugriff auf das Privatvermögen des Erben verlieren, bleibt
ihnen der Zugriff auf den Nachlaß selbstverständlich erhalten.
1. Der Zugriff der Nachlaßgläubiger auf den Nachlaß ist vom Konkurs-
oder vom Nachlaßverwalter zu vermitteln. Beide haben sich bei Erledigung
dieser Aufgabe sehr verschieden zu verhalten.
a) Der Konkursverwalter ist zur Berichtigung der Nachlaßschulden unter
der Voraussetzung berufen, daß der Nachlaß die Mittel zur vollen Befriedigung
sämtlicher Gläubiger nicht gewährt. Demgemäß hat er unter Abwartung be-
stimmter Fristen einen förmlichen Verteilungsplan aufzustellen, laut dessen
gewisse bevorzugte Gläubiger nach ihrer gesetzlichen Rangordnung voll befriedigt
werden, die übrigen Gläubiger aber nur eine gleichmäßige Teilbefriedigung
in Höhe der Konkursdividende erhalten oder ganz leer ausgehn; solange dieser