806 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung des Alleinerben.
geht, wenn sich die Überschuldung des Nachlasses herausstellt, die Zahlung auf
seine eigne Rechnung: hat er sie aus dem Nachlaß bewirkt, so ist er schadens-
ersatzpflichtig; hat er die Zahlungsmittel seinem Privatvermögen entnommen,
so kann er Ersatz aus dem Nachlaß nicht beanspruchen.
Doch gelten diese Sätze erst von der Erbschaftsannahme an; dagegen hat der Erbe
vorher auch bezüglich der Nachlaßschulden nur die Stellung eines auftraglosen Geschäfts-
führers. Im Gesetz ist das freilich nicht gesagt; es ergibt sich aber für 1980 II aus Z.O.
991 III und ist auch für 1979, 1980 I selbstverständlich.
4. Hat die Segquestration des Nachlasses einmal begonnen, so hört von
nun ab die Verantwortlichkeit des Erben für die Nachlaßverwaltung auf.
Dafür büßt er aber das Recht ein, sich an dieser Verwaltung irgendwie zu
beteiligen: weder der Konkurs= noch der Nachlaßverwalter dulden eine Mit-
wirkung des Erben neben sich. Demgemäß sind alle Verfügungen, die der
Erbe nach Beginn der Segquestration über Nachlaßgegenstände trifft, den Nach-
laßgläubigern gegenüber unwirksam. Doch gelten zwei Ausnahmen (1984 I;
Konk Ordn. 7, 8):
a) Die eine betrifft den Fall, daß die Gegenpartei durch den öffentlichen
Glauben des Grundbuchs geschützt ist.
b) Die andre setzt voraus, daß die Gegenpartei eine Nachlaßforderung
zu Händen des Erben erfüllt und zur Zeit der Leistung die Einleitung der
Nachlaßsequestration nicht gekannt hat.
5. Ist die Abgrenzung zwischen dem Nachlaß und dem Privatvermögen
des Erben streitig, so trifft die Beweislast den Erben. Denn er ist der
Schuldner und muß also, wenn er für einen Teil seines Vermögens die Gunst
der Haftfreiheit in Anspruch nimmt, die nötigen Beweise erbringen. Doch
wird die Beweisführung erleichtert, wenn ein gültiges Nachlaßinventar errichtet
ist: alsdann wird vermutet, daß zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlaßgegen-
stände als die im Inventar angegebenen nicht vorhanden waren (2009).
VI. 1. Wird die Sequestration beendigt, so fallen ihre Wirkungen fort.
Der Erbe haftet also fortab für die Nachlaßschulden, soweit sie noch unbe-
richtigt sind, nicht mehr beschränkt, sondern von neuem vorläufig unbeschränkt,
gerade wie vor der Sequestration ; der noch vorhandene Nachlaß wird mit
dem Privatvermögen des Erben wieder zu einer Einheit verschmolzen; der Erbe
kann wieder über den Nachlaß verfügen; sogar die Verfügungen, die er während
der Sequestration getroffen hat, werden jetzt vollwirksam, soweit ihnen nicht
eine Verfügung des Konkurs= oder Nachlaßverwalters entgegensteht usw.
Das Gesetz hat eine Entscheidung über alle diese Fragen trotz ihrer handgreiflichen
Wichtigkeit nicht für nötig befunden. Die Fragen sind deshalb teilweise streitig. Insbesondre
meint Planck-Ritgen: wenn einmal die Seaquestration eingeleitet sei, beschränke sich die Haf-
tung des Erben auf den Nachlaß nicht bloß für die Dauer des Verfahrens, sondern für
immer. In der Tat spricht für diese Meinung der Wortlaut von 1975. Indes müßte man
6) Eceius bei Gruchot 43 S. 627, Hachenburg S. 672, Planck-Strohal zu § 1986.
Abw. Planck-Ritgen Anm. 3 zu § 1986, Anm. 3 zu 8 1989.