Zusatz zu Abschn. 1. Grundbuchrecht. Übergangsvorschriften. 63
1. Januar 1900, aber vor dem Zeitpunkt erfolgt ist, an dem das Grundbuch im Sinn des
RNeichsrechts als angelegt gilt.
e) Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach altem Recht bleibt so lange in Kraft,
bis das Grundbuch im Sinn des Reichsrechts „als angelegt“ gilt. Von da ab greift da-
gegen der öffentliche Glaube des neuen Rechts Platz. Und zwar erstreckt er sich auch auf
Buuchrechte, die bereits vorher, also noch unter der Herrschaft des alten Rechts begründet,
auf einen andern Inhaber übertragen, abgeändert oder aufgehoben sein sollen." Beispiel:
A. ist im Dezember 1899 fälschlich statt des B. als Eigentümer eines altpreußischen Grund-
stücks eingetragen und veräußert ebendieses Grundstück an C. weiter, der die Unrichtigkeit
der Eintragung des A. zwar nicht kannte, aber bei Anwendung ganz geringer Aufmerksam-
keit kennen mußte; hier ist, wenn die Weiterveräußerung am 31. Dezember 1899 geschah, B.
gemäß dem preußischen Recht (oben 8§ 184 II, 3e) Eigentümer geblieben, während er, wenn die
Veräußerung am 2. Januar 1900 geschah, gemäß Reichsrecht sein Eigentum an C. verwirkt hat.
1) Die Unverjährbarkeit des Buchrechts gilt von dem Tage ab, an dem das Grundbuch
im Sinn des Reichsrechts als angelegt gilt; eine vorher vollendete Verjährung bleibt in Kraft. 7
g) über die erstmalige Anlegung der Grundbücher haben die Landesgesetze zu befinden.
Hervorgehoben sei folgendes: I. Die Anlegung der einzelnen Grundbuchblätter geschieht regel-
mäßig von Amts wegen. II. Als Eigentümer wird eingetragen, wer sein Eigentum glaub-
haft macht; wie dies zu geschehn hat, z. B. durch Bezugnahme auf den Steuerkataster, auf
langjährigen Eigenbesitz usw., ist in den verschiedenen Rechtsgebieten sehr verschieden be-
stimmt. III. Die Inhaber der übrigen Buchrechte werden aufgefordert, sich binnen einer Aus-
schlußfrist zu melden; ihre Eintragung erfolgt nach dem Konsensprinzip, also dann, wenn
der (mutmaßliche) Eigentümer sie bewilligt oder rechtskräftig dazu verurteilt wird; andern-
salls bleibt ihnen überlassen, auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Prozeßgerichts
die Eintragung eines Widerspruchs zu erwirken; wer die Ausschlußfrist versäumt, verliert
sein Recht nicht, muß aber nach Maßgabe der später zu besprechenden Regeln den öffent-
lichen Glauben des Grundbuchs gegen sich gelten lassen (pr. Gr B 16 flg.).
2 Sonstige lbergangsvorschriften sachenrechtlichen Inhalts sind in den Zusätzen zu
den folgenden Abschnitien zu erwähnen.
6) Planck Anm. Za—# zu EG. 186, Habicht S. 457; abw. zum Teil Niedner Anm.
6e zu EG. 186.
7) Habicht S. 142.