810 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung des Alleinerben.
stellt“, daß er kein Vermögen hat und aller Voraussicht nach auch in Zukunft keines er-
werben wird.
b) Dagegen ist dem Gläubiger durch die Einrede jede Zwangsvollstreckung
in das Privatvermögen des Erben sowie jeder außergerichtliche Zugriff darauf,
gerade wie im Segquestrationsfall, versagt.
3. Die Erhebung der Einrede wirkt zugunsten des Erben bis auf
die Zeit zurück, da sein Einrederecht entstand, also bis auf die Zeit, da die
Dürftigkeit des Nachlasses begann.
Beispiel. Die Aufrechnung zwischen einer Nachlaßschuld und einer Privatforderung
des Erben ist unwirksam, wenn sie zwar schon vor Erhebung der Einrede, aber erst nach
Eintritt der Dürftigkeit des Nachlasses erklärt ist.
Hat der von der Einrede betroffene Nachlaßgläubiger bereits die Zwangsvollstreckung
in das Privatvermögen des Erben betrieben, so wirkt die Erhebung der Einrede sogar bis
auf den Erbfall zurück: die Zwangsvollstreckungsmaßregeln sind selbst dann aufzuheben,
wenn sie zu einer Zeit erfolgten, als der Nachlaß noch gar nicht dürftig war (s. 1990 I.
IV. Die Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nimmt dem
von ihr betroffenen Nachlaßgläubiger, gerade wie die Nachlaßsequestration, den
Zugriff auf das Privatvermögen des Erben, läßt ihm dagegen den Zugrif
auf den Nachlaß. Die Vermittlung dieses Zugriffs liegt hier, wo es an einem
Konkurs= oder Nachlaßverwalter fehlt, dem Erben selber ob. Doch ist die
Vermittlungstätigkeit des Erben eine sehr einfache: sie besteht lediglich in der
Herausgabe des Nachlasses zu dem Zweck, daß der Gläubiger sich daraus im
Wege der gewöhnlichen Zwangsvollstreckung befriedige (1990 1 Satz 2).
1. Der Erbe muß den Nachlaß in Natur herausgeben. Er ist also, sobald er von
seinem Einrederecht Gebrauch gemacht hat, nicht mehr besugt, den Nachlaß zunächst in Geld
umzusetzen und erst den Erlös abzuliefern, da ja keineswegs feststeht, ob nicht durch eine
andre Art der Verwertung des Nachlasses ein höherer Erlös hätte erzielt werden können.
Noch weniger steht es ihm zu, den Nachlaß zu behalten und den Gläubiger mit dem
Schätzungswert abzufinden.
2. Der Erbe braucht den Nachlaß nur insoweit herauszugeben, als es zur Befriedigung
des Gläubigers erforderlich ist.
3. Der Erbe braucht seine Herausgabepflicht erst zu erfüllen, wenn der-Gläubiger
einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, kraft dessen er sich aus dem Nachlaß befriedigen kann.
Der Titel muß also auf eine Geldzahlung oder auf die Leistung bestimmter im Nachlaß
vorhandener Gegenstände gerichtet sein.
4. Der Erbe kann dem Gläubiger die Herausgabe des Nachlasses nicht aufnötigen.
Doch gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er auf die ihm vom Erben angebotene
Herausgabe nicht eingeht.
5. Hat der Erbe die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gegen mehrere Gläubiger
erhoben, so ist er einem jeden zur Herausgabe verpflichtet. Er kann demgemäß die Heraus-
gabe zugunsten eines beliebigen von ihnen bewirken, indem er es den andern überläßt, sich
wegen ihrer Forderungen durch Anschlußpfändung zu sichern.
6. Eine Zwangsvollstreckung, die schon vorher in den Nachlaß erfolgt ist, wird durch
die Herausgabe nicht berührt.
V. 1. Sobald der Erbe gegen einen Gläubiger die Einrede der Dürftigkeit
des Nachlasses erhoben hat, wird im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und
ihm der Nachlaß von seinem Privatvermögen abgesondert, gerade wie im Fall