814 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung des Alleinerben.
b) Der Gläubiger hat den Erben aufgefordert, das von ihm eingereichte
Nachlaßinventar durch einen Offenbarungseid zu bekräftigen; der Erbe hat
aber die Eidesleistung verweigert oder ist in zwei aufeinander folgenden Schwur-
terminen ohne Entschuldigung ausgeblieben (2006 III; R.FG. 79; EG. 147 10.
Die Leistung des Offenbarungseides bezieht sich nur auf die Nachlaßaktiva: der Erbe
beschwört, daß er nach bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben habe,
als er dazu imstande sei; sie ist auf Antrag zu wiederholen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, daß dem Erben nach der ersten Eidesleistung weitere Nachlaßgegenstände bekannt ge-
worden sind (2006 I, IV).
Der Grund, warum die Verweigerung des Offenbarungseides nicht zugunsten aller
Gläubiger wirkt, ist, daß das Gesetz dem Erben den Eideszwang möglichst ersparen will: der
Erbe soll also durch die Verweigerung des Eides nur die Forderung des einen die Eides-
leistung betreibenden Gläubigers, nicht aber die gesamte Schuldenlast des Nachlasses endgültig
auf sein Privatvermögen übertragen.
3. a) Besondre Vorschriften gelten, wenn die Nachlaßsequestration ein-
geleitet wird und der Erbe bei Beginn der Sequestration für die Nachlaßschulden
beschränkt oder vorläufig unbeschränkt haftete.
a) Dem Erben kann in diesem Fall eine Inventarfrist erst dann bestimmt
und also auch ein Inventar und ein Offenbarungseid erst dann abverlangt
werden, wenn die Sequestration aufgehoben ist. Es kann ihm demnach das
Recht der Haftbeschränkung während der Dauer der Segquestration durch Ver-
säumung der Inventarerrichtung oder der Eidesleistung nicht verloren gehn.
Statt dessen ist verordnet, daß der Konkurs= oder Nachlaßverwalter den Gläu-
bigern über den Bestand des Nachlasses formlos und unbefristet Auskunft zu
geben hat; ist der Konkurs durch Verteilung oder Zwangsvergleich beendigt
so kann dem Erben eine Inventarfrist überhaupt nicht mehr bestimmt werden;
ist eine Fristbestimmung bereits vor Einleitung der Sequestration erfolgt, so“
wird sie mit dem Beginn des Verfahrens wirkungslos (2000, 2012 II
Konk Ordn. 100).
6) Wird der Konkurs= oder Nachlaßverwalter aus einer Nachlaßschuld
verurteilt, so versteht sich die Haftbeschränkung des Erben von selbst, auch
wenn sie ihm im Urteil nicht besonders vorbehalten ist (s. ZPO. 780 I).
Letzteres ist gesetzlich allerdings nur für den Nachlaßverwalter bestimmt. Doch wich
für den Konkursverwalter ein gleiches gelten müssen.
b) Was für den gewöhnlichen Erben nur im Fall der Nachlaßsequestr
tion gilt, gilt für den Fiskus als gesetzlichen Erben immer; insbesondre kann
dem Fiskus als gesetzlichem Erben eine Inventarfrist in keinem Fall bestimmt
werden, und der Vorbehalt seiner Haftbeschränkung im Urteil ist ihm gegenüber
niemals erforderlich (2011; B8 PO. 780 1I 1).
II. 1. Ist die Hastung des Erben für die Nachlaßschulden endgültig um
beschränkt geworden, so ist seine Rechtsstellung gegenüber den Nachlaßgläubigern
weit einfacher, als sie es zu der Zeit war, da er ihnen nur beschränkt oder
3) Planck-Strohal Anm. 4 à zu 2006.