Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 413. Aufgebot von Nachlaßgläubigern. 817 
wie zu 1aà ein Sonderkonkurs über den Nachlaß eröffnet und damit die von C. vor- 
genommene Aufrechnung rückgängig gemacht. Alsdann beträgt im Erbenkonkurse die Aktiv- 
masse 10000, die Schuldenmasse 40000 Mk., die Dividende /. Dagegen beläuft sich im 
Nachlaßkonkurse die Aktivmasse auf 20000, die Schuldenmasse auf 30000 Mk., die Divi- 
dende auf ½. 
b) Wenn A. für die Nachlaßschulden endgültig unbeschränkt haftet, bleibt die von C. 
erklärte Aufrechnung gültig. Demnach ist wie zu 1b der Nachlaß —= 0, so daß ein Nachlaß- 
konkurs gar nicht eröffnet werden kann und die beiden Nachlaßgläubiger sich in Konkurrenz 
mit dem einen allein übrigbleibenden Privatgläubiger einzig an das Privatvermögen des 
Erben halten müssen. Die Folge ist, daß im Erbenkonkurse die Aktivmasse 10000, die 
Schuldenmasse 20000 + 30000, die Dividende ½ beträgt. Die Nachlaßgläubiger haben 
also durch die endgültig unbeschränkte Haftung des Erben einen Verlust von 8— 
= #16 (14000 Mk.). 
b) Nachlaßgläubiger besondern Rechts. 
§ 413. 
I. Nachlaßgläubiger, die durch Aufgebot ausgeschlossen sind. 
1. Nachlaßgläubiger können — regelmäßig auf Antrag des Erben — 
öffentlich aufgeboten und durch gerichtliches Urteil „ausgeschlossen“ werden. 
a) Für das Aufgebotsversahren ist das Nachlaßgericht zuständig, es sei denn, daß dessen 
Verrichtungen landesrechtlich einer nicht gerichtlichen Behörde übertragen sind (8PO. 990). 
b) Das Verfahren wird nur auf Antrag eröffnet; antragsberechtigt ist der Erbe, es 
sei denn, daß er für die Nachlaßschulden endgültig unbeschränkt haftet, sowie der Nachlaß- 
pfleger und Nachlaßverwalter (1975, 3PO. 991). Der Antrag kann zu jeder Zeit gestellt 
werden, von dem Erben aber erst nach Annahme der Erbschaft (Z3PO. 991 III). Für ein 
Aufgebotsverfahren, das im ersten Jahr nach der Erbschaftsannahme oder, falls vor der 
Erbschaftsannahme ein Nachlaßpfleger bestellt ist, im ersten Jahr nach dessen Bestellung be- 
antragt ist, gilt die bereits früher erörterte Sonderbestimmung, daß den Nachlaßgläubigern 
bis zum Abschluß des Verfahrens die Berichtigung ihrer Forderungen verweigert werden 
darf (2015; s. oben § 409 III, 2). 
Tc) Das Verfahren beginnt mit einer Aufforderung an die Nachlaßgläubiger, ihre 
Forderungen spätestens im Aufgebotstermin bei Gericht anzumelden; die Aufforderung er- 
geht an jeden bekannten Gläubiger und außerdem öffentlich an die gesamte Gläubigerschaft; 
der Aufgebotstermin ist derart anzuberaumen, daß zwischen ihm und der ersten Bekannt- 
machung des Aufgebots mindestens sechs Wochen und längstens sechs Monate liegen (8PO. 
947, 950, 994, 952). 
4) Das Verfahren endigt mit einem Urteil, das die Nachlaßgläubiger, die dem Auf- 
gebot nicht nachgekommen sind, mit ihren Ansprüchen gegen den Erben ausdrücklich „aus- 
schließt“ (1973). 
2. Die „Ausschließung“ eines Nachlaßgläubigers hat — ohne Unterschied, 
ob die Forderung des Gläubigers dem Erben bekannt war oder nicht — fol- 
gende Rechtswirkung (1973). 
a) Soweit es an einem (aktiven) Nachlaß nachweislich gänzlich fehlt oder 
der vorhandene Nachlaß durch die Ansprüche der andern nicht ausgeschlossenen 
Gläubiger erschöpft wird, muß der ausgeschlossene Gläubiger es sich gefallen 
lassen, daß der Erbe ihm die Befriedigung ganz verweigert. Er ist also in 
diesem Fall mit seinen Gläubigeransprüchen wirklich „ausgeschlossen“. 
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