§ 413. Nachlaßgläub., die durch Fristablauf ausgeschlossen sind. Absonderungsberechtigte. 819
wenn der Gläubiger den Nachlaßpfleger wegen der Forderung gemahnt hat, mag der
Pfleger auch die Mahnung dem Erben nicht mitgeteilt haben.
Daß der Erbe die Forderung zwar nicht gekannt hat, aber bei ganz geringer Mühe
hätte kennen müssen, steht dem Fristablauf nicht entgegen. Unerheblich ist es auch, wenn der
Gläubiger erst nach dem Ablauf der Frist den Tod seines ursprünglichen Schuldners erfährt
oder seine Forderung erst nach dem Ablauf der Frist fällig wird. Ist es streitig, ob die
Forderung des Gläubigers vor Ablauf der Frist gegen den Erben geltend gemacht oder dem
Erben bekannt geworden ist, so trifft die Beweislast den Gläubiger.
2. Die Ausschließung eines Nachlaßgläubigers durch Fristablauf hat die
gleiche rechtliche Folge wie seine Ausschließung im Aufgebotsverfahren (1974 1).
III. Nachlaßgläubiger, die an einem Nachlaßgegenstande ein Aus= oder
Absonderungsrecht haben.
1. Die genaue Bestimmung dieser Gläubigergruppe richtet sich nach den
allgemeinen konkursrechtlichen Regeln.
Beispiele. Hierher gehört, wer den Besitz einer im Nachlaß befindlichen Sache kraft
Eigentums oder Nießbrauchs beanspruchen kann, wer eine Hypothek oder ein durch Vor-
merkung gesichertes Recht an einem Nachlaßgrundstück hat usw.
Die einzelnen absonderungsberechtigten Gläubiger sind in 1971 aufgezählt. Diese Auf-
zählung stimmt ihrem Wortlaut nach mit der Aufzählung der Aus= und Absonderungs-
berechtigten in der Konk Ordn. nicht genau überein (s. einerseits die Vormerkungsgläubiger in
1971, andrerseits die Gemeinschaftsgläubiger in KonkOrdn. 51). Doch möchte ich glauben,
daß diese Verschiedenheit nur eine redaktionelle ist.
2. Die Aus= und Absonderungsberechtigten werden gegenüber andern
Gläubigern mehrfach bevorzugt.
a) Es gibt keine gesetzliche Wartefrist für sie (2016 1l).
b) Im Nachlaßkonkurse haben sie die gewöhnlichen Vorrechte der Aus-
und Absonderungsberechtigten (Konk Ordn. 43 ff., 47 ff., 24).
c) Ihr Vorrecht bleibt in Kraft, auch wenn der Erbe die Einrede der
Dürftigkeit des Nachlasses erhebt (s. 884, 1137, 1211).
d) Sie werden durch die Beendigung des Nachlaßkonkurses, das Auf-
gebotsverfahren und den Ablauf der fünfjährigen Ausschlußfrist nicht beein-
trächtigt (s. 1989, 1971, 1974 III.
3. Die Regeln zu 2 erleiden aber eine praktisch sehr wichtige Ausnahme,
wenn ein Absonderungsberechtigter sich auf ein Pfandrecht oder ein vorgemerktes
Recht beruft, das er erst nach dem Erbfall durch Zwangsvollstreckung, Arrest
oder einstweilige Verfügung erworben hat.
a) Er ist an die gewöhnliche Wartefrist gebunden (2016 1l).
b) Sein Pfandrecht sowie sein vorgemerktes Recht wird im Nachlaß-
konkurse nicht berücksichtigt (Konk Ordn. 221).
Tc) Manche Schriftsteller lassen außerdem auch die Einrede der Dürftigkeit des Nach-
lasses wider ihn zu. Doch ist dies kaum zutreffend, da die maßgebende Gesetzesstelle (1990 II)
nur auf Pfandrechte und vorgemerkte Rechte an einem zum Privatvermögen des Erben ge-
2) Planck-Strohal Anm. ba zu § 1974.
3) Wendt, Arch. f. ziv. Pr. 86 S. 383; Planck-Strohal Anm. c zu § 1990.