Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Zweiter Abschnitt. 
Wesitz und Inbabung. 
I. Der sßesitz. 
I. Her unmittelbare Besitz. 
a) Begriff und Arten des unmittelbaren Besitzes. 
§ 185. 
I. 1. a) Jemand hat an einer Sache den unmittelbaren Besitz 
(possessio), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 
a) Der unmittelbare Besitzer oder einer seiner Rechtsvorgänger muß irgend 
einmal die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt haben (s. 854 D. 
6) Der unmittelbare Besitzer muß auch später in der Lage geblieben sein, 
diese von ihm oder seinem Rechtsvorgänger erlangte tatsächliche Herrschaft 
über die Sache jederzeit nach Belieben auszuüben (s. 854 II), oder, wenn er 
daran behindert war, darf dies Hindernis seiner Art nach bloß ein vorüber- 
gehendes gewesen sein (s. 856 1.). 
9) Gleichgültig ist, ob der Besitzer ein Recht auf die Herrschaft über die 
Sache hat: weder genügt das Vorhandensein eines solchen Rechts für sich 
allein, um dem Berechtigten den Besitz der Sache zu verschaffen, noch schließt 
das Fehlen eines solchen Rechts den Besitzerwerb aus. 
Beispiele. I. 1. A. pürscht in seinem völlig einsamen nicht umgatterten Jagdrevier 
des Nachts auf einen Rehbock, der dort seinen Wechsel hat; um 3 Uhr gelingt es ihm, das 
Tier zu erlegen; er schafft es alsbald in seine eine halbe Stunde entfernte Jagdhütte, begibt 
sich aber sofort auf die Schußstelle zurück, weil er dort sein Frühstück hat liegen lassen; auf 
dem Wege trifft er um 4 Uhr mit dem Wilderer B. zusammen, gerät in Streit mit ihm 
und wird von ihm erschossen; B. ergreift nunmehr die Flucht, versäumt aber nicht, als er 
um 4½ Uhr bei A.# Jagdhütte vorbeikommt, den Rehbock herauszuholen und mitzunehmen. 
Hier war das Tier bis 3 Uhr besitzfrei; von 3—4 Uhr war es im Besitz des A., von 4 bis 
1) Strohal, Jahrb. f. Dogm. 38 S. 1; Wendt, Arch. f. ziv. Pr. 87 S. 40; Gierke, Be- 
deutung des Fahrnisbesitzes für streitiges Recht (97); Kniep, Besitz (00); Sokolowski, Philo- 
sophie im Privatrecht Bd. 2 (07); Colberg, Beiträge zur Lehre von der Besitzbegründung 
(08); Saleilles, de la possession des meubles (07); Rohde, Studien im Besitrecht (09); 
Bruns, Besitzerwerb durch Interessenvertreter (10).
	        
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