Zweiter Abschnitt.
Wesitz und Inbabung.
I. Der sßesitz.
I. Her unmittelbare Besitz.
a) Begriff und Arten des unmittelbaren Besitzes.
§ 185.
I. 1. a) Jemand hat an einer Sache den unmittelbaren Besitz
(possessio), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der unmittelbare Besitzer oder einer seiner Rechtsvorgänger muß irgend
einmal die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt haben (s. 854 D.
6) Der unmittelbare Besitzer muß auch später in der Lage geblieben sein,
diese von ihm oder seinem Rechtsvorgänger erlangte tatsächliche Herrschaft
über die Sache jederzeit nach Belieben auszuüben (s. 854 II), oder, wenn er
daran behindert war, darf dies Hindernis seiner Art nach bloß ein vorüber-
gehendes gewesen sein (s. 856 1.).
9) Gleichgültig ist, ob der Besitzer ein Recht auf die Herrschaft über die
Sache hat: weder genügt das Vorhandensein eines solchen Rechts für sich
allein, um dem Berechtigten den Besitz der Sache zu verschaffen, noch schließt
das Fehlen eines solchen Rechts den Besitzerwerb aus.
Beispiele. I. 1. A. pürscht in seinem völlig einsamen nicht umgatterten Jagdrevier
des Nachts auf einen Rehbock, der dort seinen Wechsel hat; um 3 Uhr gelingt es ihm, das
Tier zu erlegen; er schafft es alsbald in seine eine halbe Stunde entfernte Jagdhütte, begibt
sich aber sofort auf die Schußstelle zurück, weil er dort sein Frühstück hat liegen lassen; auf
dem Wege trifft er um 4 Uhr mit dem Wilderer B. zusammen, gerät in Streit mit ihm
und wird von ihm erschossen; B. ergreift nunmehr die Flucht, versäumt aber nicht, als er
um 4½ Uhr bei A.# Jagdhütte vorbeikommt, den Rehbock herauszuholen und mitzunehmen.
Hier war das Tier bis 3 Uhr besitzfrei; von 3—4 Uhr war es im Besitz des A., von 4 bis
1) Strohal, Jahrb. f. Dogm. 38 S. 1; Wendt, Arch. f. ziv. Pr. 87 S. 40; Gierke, Be-
deutung des Fahrnisbesitzes für streitiges Recht (97); Kniep, Besitz (00); Sokolowski, Philo-
sophie im Privatrecht Bd. 2 (07); Colberg, Beiträge zur Lehre von der Besitzbegründung
(08); Saleilles, de la possession des meubles (07); Rohde, Studien im Besitrecht (09);
Bruns, Besitzerwerb durch Interessenvertreter (10).