826 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Miterben.
nimmt, haften ihm die Erben als Teilschuldner: er kann also jeden Erben
getrennt belangen, jedoch nur wegen eines Teils seiner Forderung; die Teilung
der Haftung ist durch Einrede geltend zu machen (2059 I Satz 2).
Beispiel. A. hat gegen B. eine Forderung von 12000 Mk.; B. ist gestorben und von
C. zu ½0, von D. zu /0 beerbt; sein Nachlaß beträgt 100000 Mk.; C. ist, nachdem er die
ihm auf Antrag eines andern Gläubigers bestimmte Inventarfrist hat verstreichen lassen, für
die Nachlaßschulden endgültig unbeschränkt haftbar geworden. Hier darf A., wenn er etwa
aus persönlichen Gründen mit D. nichts zu tun haben will, sich allein an C. halten, indem
er wegen seiner ganzen Forderung den Zehntelanteil, der dem C. am Gesamtnachlaß B.s
zusteht, und außerdem wegen eines Zehntels seiner Forderung gewisse zu C.s Privatvermögen
gehörige Wertpapiere pfändet: dadurch erhält er 16.100000—+ /16. 12000 = 11200 Mk.;
dagegen kann er wegen des Rests seiner Forderung (800 Mk.) den C. allein nicht haftbar
machen.
Macht ein Gläubiger die Erben als Schuldner zur gesamten Hand (a) haftbar, so
muß er sie alle zusammen, aber doch nicht zu gleicher Zeit und nicht in einem Prozeß be-
langen. Dem entspricht es, daß jeder Erbe sich selbständig verteidigen kann. Verliert der
Gläubiger den Prozeß auch nur gegenüber einem einzigen Erben, so ist damit sein Angriff
auch gegen die andern Erben als Gesamthandschuldner gescheitert.
2. Ganz anders gestaltet sich die Haftung der Erben, wenn der Nachlaß
geteilt ist. Es kommt nämlich fortab nur noch die Haftung der Miterben als
Gesamt= und als Teilschuldner in Frage, und diese beiden Haftungsarten
gelten nicht wegen derselben Schuld zwischen denselben Parteien nebeneinander,
sondern die eine Haftung schließt die andre aus.
a) Die Regel bildet die strenge gesamtschuldnerische Haftung (2058).
b) Dagegen wird die geteilte Haftung den Erben nur ausnahmsweise
zugestanden, nämlich
a) gegenüber den Nachlaßgläubigern, die im gerichtlichen Aufgebotsverfahren
oder durch Fristablauf ausgeschlossen sind (2060 Nr. 1, 2);
6) gegenüber den Nachlaßgläubigern, deren Ansprüche trotz eines von
einem Miterben erlassenen öffentlichen Privataufrufs binnen sechs Monaten
weder bei diesem Erben noch beim Nachlaßgericht angemeldet noch bis zur
Teilung des Nachlasses den Erben anderweit bekannt geworden sind (2061 D);
)) gegenüber allen Nachlaßgläubigern, wenn der Nachlaßkonkurs eröffnet
und durch Verteilung der Masse oder Zwangsvergleich beendigt ist (2060
Nr. 3).
Das Privataufgebot zu § kann von jedem Miterben zu jeder Zeit erlassen werden,
vor wie nach der Teilung des Nachlasses; es ist durch den Reichsanzeiger und das für die
Bekanntmachungen des Nachlaßgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen (2061).
Der Rechtswohltat der geieilten Hastung wird auch ein Erbe teilhaftig, der den Nach-
laßgläubigern endgültig unbeschränkt haftbar ist (s. BPO. 997). Das ist um deswillen be-
sonders zu betonen, weil, wie wir wissen, die Ausschließung eines Nachlaßgläubigers im
gerichtlichen Aufgebotsverfahren oder durch Fristablauf sowie die Beendigung des Nachlaß-
konkurses durch Verteilung der Masse oder Zwangsvergleich den Erben noch eine weitere
Gunst, nämlich die Beschränkung ihrer Haftung auf ihre Bereicherung aus dem Nachlaß
3) Vgl. Planck-Strohal Anm. 1 a zu 8 2059.