842 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben.
IV. Der Testamentsvollstrecker.
1. Allgemeines.1
8 422.
I. 1. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung sowohl für den
Fall der gesetzlichen als der testamentarischen oder vertragsmäßigen Erbfolge
als seinen Vertrauensmann einen Testamentsvollstrecker (Testaments-
exekutor) ernennen. Er kann sich aber auch darauf beschränken, letztwillig die Be-
stellung eines Testamentsvollstreckers im allgemeinen anzuordnen, die Auswahl
seiner Person aber einem Dritten oder dem Nachlaßgericht überlassen; demgemäß
kann er auch den jeweiligen von ihm selbst oder einem Dritten oder dem Ge-
richt ernannten Testamentsvollstrecker ermächtigen, sich nach eigner Wahl einen
Nachfolger zu bestellen (s. 2197—2200, 2228; R. FG. 80, 81).
2. Als Testamentsvollstrecker wird bald ein Nichterbe, bald einer von
mehreren Miterben bestellt; dagegen wird es nur selten vorkommen, daß das
Amt eines Testamentsvollstreckers einem Alleinerben übertragen wird. Auch
die Bestellung einer Mehrheit von Testamentsvollstreckern ist zulässig (2197 .
Unwirksam ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, der zu der Zei,
da er sein Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigket
beschränkt ist (s. 2201).
3. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt, sobald der Ernannte das
Amt annimmt?; die Annahme hängt vom freien Willen des Ernannten ab
(2202; R. FG. 81).
4. Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt:
a) wenn er stirbt oder die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit verliert (2225)
b) wenn er sein Amt kündigt; zu dieser Kündigung ist er jederzeit besugt,
in gleicher Art wie ein Beauftragter (2226); dagegen steht dem Erben ein Kür-
digungsrecht nicht zu;
Tc) wenn er vom Nachlaßgericht entlassen wird; die Entlassung ist nur
gültig, wenn sie auf Antrag eines Beteiligten erfolgt und durch einen wichtigen
Grund gerechtfertigt wird (2227; R. FG. 81).
5. Auch nachdem das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen ist, können seine Rechte
und Pflichten unter Umständen noch eine Zeitlang fortdauern; maßgebend sind dabei die
gleichen Regeln wie beim Auftrage (2218 1).
II. Der Testamentsvollstrecker ist der vom Erblasser bestellte Vertreter der
1) A. Schultze, Jahrb. f. Dogm. 43 S. 64; A. Sturm, Lehre von d. Testamentsol-
streckern (98); Brettner, Arch. f. BR. 17 S. 213; Sekt, Beiträge z. L. v. d. Testaments-
vollstreckung (00).
2) Vgl. RG. 74 S. 37.