848 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben.
dann gilt sie auch über diese dreißig Jahre hinaus, wenn sie auf die Lebens-
zeit des Testamentsvollstreckers oder der Erben oder bis zum Eintritt eines
Ereignisses in ihrer Person erfolgt ist (2210 Satz 1, 2).
Beispiel. Der Fabrikbesitzer K. macht ein Testament, dessen einziger Paragraph lautet:
„mein Sohn und gesetzlicher Erbe ist leider kein Geschäftsmann; ich ernenne deshalb meine
Direktoren L., M. und N. zu TV. n und übertrage ihnen, solange mein Sohn lebt, die
Verwaltung meiner Fabrik.“
Der schlechthin als Verwalter des Nachlasses eingesetzte TV. braucht den Erben aus
dem Nachlaß nicht das mindeste zu verabfolgen, sondern kann den Ertrag des Nachlasses
nach freiem Ermessen aufsparen!
2. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker umgekehrt die Ver-
waltung des Nachlasses ganz entziehn oder ihm nur die Verwaltung einzelner
Nachlaßgegenstände übertragen oder ihn anderweit nach Belieben beschränken
(2208; 3POD. 748 II). Ist anzunehmen, daß eine derartige Beschränkung dem
Willen des Erblassers entspricht, so gilt sie auch dann, wenn sie von ihm nicht
besonders verfügt ist (2208 1); doch ist sie gegenüber Dritten nur wirksom,
wenn sie ihnen erkennbar war.
Beispiel. Ein Offizier mit geringem Vermögen bestellt einen alten verabschiedeten
Regimentskameraden zum TV., um ihm in anständiger Weise einen kleinen Verdienst zuzu-
wenden; unverhofft macht der Erblasser einige Tage vor seinem Tode eine sehr große Erb-
schaft, deren Verwaltung äußerst schwierig ist. Hier kann der TV. nur die Verwaltung des
ursprünglichen Vermögens seines Erblassers beanspruchen.
3. Der Erblasser kann schließlich die Zuständigkeit des TV.8 noch in andrer Art ab-
ändern, z. B. ihn beauftragen, bis zum Eintritt einer Nacherbfolge die Rechte des Nacherben
auszuüben und dessen Pflichten zu erfüllen (s. 2207, 2222, 2223).
V. Der Testamentsvollstrecker kann vom Nachlaßgericht ein Zeugnis über
seine Ernennung fordern; ist er in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt
oder ist umgekehrt sein Verwaltungsrecht über das gesetzliche Maß hinaus er-
weitert, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben; das Zeugnis wird analog wie
ein Erbschein behandelt; doch wird es von selber kraftlos, wenn das Amt des
Testamentsvollstreckers erlischt (2368).
VI. Ist der Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses berufen,
so fließt der Nachlaß mit dem Privatvermögen der Erben nicht zusammen.
Namentlich bleiben Forderungen, die vor dem Erbfall zwischen Erblasser und
Erben bestanden, unverändert in Kraft. 1
2. Die Gläubiger der Erben bei Gestellung eines Testamentsvollstreckers.
g 423.
I. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so haften für die Nachlaßschulden,
einschließlich der vom Testamentsvollstrecker selbst begründeten, einzig und allein
die Erben, während der Testamentevollstrecker für seine Person haftfrei it.
19) Vgl. Strohal § 40“ 4. Abw. Planck-Unzner Anm. 1 zu § 2214.