Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

848 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben. 
dann gilt sie auch über diese dreißig Jahre hinaus, wenn sie auf die Lebens- 
zeit des Testamentsvollstreckers oder der Erben oder bis zum Eintritt eines 
Ereignisses in ihrer Person erfolgt ist (2210 Satz 1, 2). 
Beispiel. Der Fabrikbesitzer K. macht ein Testament, dessen einziger Paragraph lautet: 
„mein Sohn und gesetzlicher Erbe ist leider kein Geschäftsmann; ich ernenne deshalb meine 
Direktoren L., M. und N. zu TV. n und übertrage ihnen, solange mein Sohn lebt, die 
Verwaltung meiner Fabrik.“ 
Der schlechthin als Verwalter des Nachlasses eingesetzte TV. braucht den Erben aus 
dem Nachlaß nicht das mindeste zu verabfolgen, sondern kann den Ertrag des Nachlasses 
nach freiem Ermessen aufsparen! 
2. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker umgekehrt die Ver- 
waltung des Nachlasses ganz entziehn oder ihm nur die Verwaltung einzelner 
Nachlaßgegenstände übertragen oder ihn anderweit nach Belieben beschränken 
(2208; 3POD. 748 II). Ist anzunehmen, daß eine derartige Beschränkung dem 
Willen des Erblassers entspricht, so gilt sie auch dann, wenn sie von ihm nicht 
besonders verfügt ist (2208 1); doch ist sie gegenüber Dritten nur wirksom, 
wenn sie ihnen erkennbar war. 
Beispiel. Ein Offizier mit geringem Vermögen bestellt einen alten verabschiedeten 
Regimentskameraden zum TV., um ihm in anständiger Weise einen kleinen Verdienst zuzu- 
wenden; unverhofft macht der Erblasser einige Tage vor seinem Tode eine sehr große Erb- 
schaft, deren Verwaltung äußerst schwierig ist. Hier kann der TV. nur die Verwaltung des 
ursprünglichen Vermögens seines Erblassers beanspruchen. 
3. Der Erblasser kann schließlich die Zuständigkeit des TV.8 noch in andrer Art ab- 
ändern, z. B. ihn beauftragen, bis zum Eintritt einer Nacherbfolge die Rechte des Nacherben 
auszuüben und dessen Pflichten zu erfüllen (s. 2207, 2222, 2223). 
V. Der Testamentsvollstrecker kann vom Nachlaßgericht ein Zeugnis über 
seine Ernennung fordern; ist er in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt 
oder ist umgekehrt sein Verwaltungsrecht über das gesetzliche Maß hinaus er- 
weitert, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben; das Zeugnis wird analog wie 
ein Erbschein behandelt; doch wird es von selber kraftlos, wenn das Amt des 
Testamentsvollstreckers erlischt (2368). 
VI. Ist der Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses berufen, 
so fließt der Nachlaß mit dem Privatvermögen der Erben nicht zusammen. 
Namentlich bleiben Forderungen, die vor dem Erbfall zwischen Erblasser und 
Erben bestanden, unverändert in Kraft. 1 
2. Die Gläubiger der Erben bei Gestellung eines Testamentsvollstreckers. 
g 423. 
I. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so haften für die Nachlaßschulden, 
einschließlich der vom Testamentsvollstrecker selbst begründeten, einzig und allein 
die Erben, während der Testamentevollstrecker für seine Person haftfrei it. 
19) Vgl. Strohal § 40“ 4. Abw. Planck-Unzner Anm. 1 zu § 2214.
	        
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