Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

852 (Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben. 
wird, wenn der Vertrag schenkungsweise abgeschlossen wird, die Gewährspflicht 
des Veräußerers ermäßigt (2385). 
Beispiel. Der Vertrag, durch den A. ein zugunsten der andern Vertragspartei B. er- 
richtetes nichtiges Testament als für sich verbindlich anerkennt, bedarf der für den Erbschafts- 
kauf vorgeschriebenen Form, wenn A. sich hierdurch zur Preisgabe eines eignen Erbrechts 
verpflichtet. 
2. Bie Gläubiger des Erbschaftsverhäufers und des Erbschaftskäufers. 
§ 425. 
I. 1. Sobald der Erbschaftskauf abgeschlossen ist, haften Verkäufer und 
Käufer für die Nachlaßschulden nebeneinander als Gesamtschuldner; der Käufer 
tritt also durch den Erbschaftskauf kraft Gesetzes zwar nicht in die Erbenrechte, 
wohl aber in die Erbenpflichten seines Verkäufers ein (2382 1 Satz 1). 
Und zwar erstreckt sich die Haftung des Käufers auch auf Schulden, zu deren lbe- 
nahme er dem Verkäufer gegenüber nicht verpflichtet ist, namentlich auf Zinsrückstände aus 
der Zeit vor dem Verkauf; eine entgegenstehende Vereinbarung zwischen Verkäufer und 
Käufer ist ungültig (2382 I Satz 2, I). 
2. Die Haftung des Erbschaftskäufers für die Nachlaßschulden ist gleich 
der eines Erben, also bald vorläufig unbeschränkt, bald beschränkt, bald end- 
gültig unbeschränkt (2383 I Satz 1). 
Besonders vorgeschrieben ist (2383 1 Satz 2, II; 3P. 1000): 
a) zugunsten der Gläubiger, daß, wenn der Verkäufer bereits beim Verkauf der Erb- 
schaft endgültig unbeschränkt verhaftet war, auch der Käufer in diese strenge Haftung eintrittt 
b) zugunsten des Verkäufers und des Käufers, daß ein Inventar, das einer von beiden 
errichtet, sowie ein Aufgebot der Nachlaßgläubiger, das einer von beiden veranlaßt hat, auch 
dem andern zugut kommt, unbeschadet seiner etwa schon vorher begründeten unbeschränkten 
Haftung. 
3. Ist die Haftung des Erbschaftskäufers eine beschränkte, so erfaßt sie nicht bloß den 
auf ihn übertragenen Nachlaß, sondern auch alle Ansprüche, die ihm auf Grund des Erb- 
schaftskaufs gegen den Verkäufer zustehn (2383 1 Satz 3). 
4. Im Fall des Nachlaßkonkurses tritt der Erbschaftskäufer teils an die Stelle de 
Verkäufers, teils neben ihn; insbesondre kann der Antrag auf Eröffnung des Nachlab- 
konkurses von dem Käufer und regelmäßig auch von dem Verkäufer gestellt werden (s. Konk- 
Ordn. 232, 233). Analog wird der Fall der Nachlaßverwaltung zu behandeln sein. 
5. a) Die Haftung des Verkäufers dauert auch dann fort, wenn er den Nachlaß am 
den Käufer übertragen hat; das ist besonders wichtig, wenn er für die Nachlaßschulden end- 
gültig unbeschränkt haftet. 
b) Wenn der Erbschaftskauf nur den Anteil eines Miterben an der Erbschaft beraf 
und die andern Miterben ihr Vorkaufsrecht geltend machen, erlischt die Haftung des Käusers, 
sobald der Käufer den erkauften Erbschaftsanteil auf die Vorkäufer überträgt (s. 2036). 
6. Wie der Vorerbe bei Eintritt der Nacherbfolge, so ist der Verläufer bei Abschluß 
des Erbschaftskaufs verpflichtet, unverzüglich dem Nachlaßgericht Anzeige zu machen Woi 
II. Die Privatgläubiger des Verkäufers verlieren, die Privatgläubiger 
des Käufers gewinnen den Zugriff auf den Nachlaß erst dann, wenn er vom 
Verkäufer auf den Käufer übertragen ist. 
1) NG. 72 S. 210.
	        
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