§ 427. Der Erbschein. § 428. Auskunft über die Erbschaft. 861
Leistung bewirkt, so gilt unter Ausschluß des Gegenbeweises zugunsten des
Dritten der Inhalt des Erbscheins als richtig, es sei denn, daß der Dritte die
Unrichtigkeit kennt oder weiß, daß das Nachlaßgericht die Rückgabe des Erb-
scheins wegen Unrichtigkeit angeordnet hat (Fiktion der Unfehlbarkeit
des Erbscheins, (. 2366, 2367).
b) Liegt keiner der Fälle vor, in denen der Erbschein als unfehlbar
fingiert wird, so wird die Richtigkeit des Erbscheins wenigstens bis zur Er-
bringung des Gegenbeweises vermutet, und zwar nicht bloß zugunsten Dritter,
sondern auch zugunsten des Erben selbst (Vermutung der Richtigkeit
des Erbscheins, (. 2365).
5. Den gleichen öffentlichen Glauben wie ein Erbschein gewährt die gerichtliche Todes-
erklärung: entspricht sie der Wahrheit nicht, so wird sie doch als wahr fingiert, sobald der-
jenige, der auf Grund der Todeserklärung fälschlich als Erbe erscheint, zugunsten eines
Dritten über Nachlaßgegenstände verfügt oder wenn ein Dritter auf Grund eines zum
Nachloß gehörigen Rechts eine Leistung an ihn bewirkt hat, es sei denn, daß der Dritte die
Unrichtigkeit der Todeserklärung kennt (s. 2370 1).
VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
* 428.
In gewissen Fällen hat der Erbe ein Recht auf Auskunft über die
Erbschaft und, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Auskunft nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt ist, auf Ableistung des Offenbarungs-
eides. Die Auskunfts= und Eidespflicht liegt ob: I. sämtlichen Personen, die
sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft be-
fanden, II. dem Erbschaftsbesitzer, III. demjenigen, der, ohne Erbschaftsbesitzer
zu sein, eine Nachlaßsache in Besitz genommen hat, bevor der Erbe tatsächlich.
ihren Besitz ergriff, IV. demjenigen, dem ein unrichtiger Erbschein erteilt
worden ist; Gegenstand der Auskunft sind die von dem Auskunftspflichtigen
geführten erbschaftlichen Geschäfte sowie der Verbleib der Erbschaftsgegenstände
(2028, 2027, 2362 II, 260, 259 III. Siehe auch 261; R. FG. 163, 79;
ZPO. 254, 889).
Im einzelnen bestehn einige feine Unterschiede zwischen der Auskunftspflicht der zu 1
und der zu II—IV genannten Personen. Beispielsweise braucht der Erbschaftsbesitzer über
die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäste nur insoweit Auskunft zu geben und auch
nur insoweit den Offenbarungseid zu leisten, als sie den Bestand der Erbschaft geändert
haben; er kann also z. B. ein Geschäft verschweigen, von dem die Gegenpartei nachträglich
zurückgetreten ist. Dagegen müssen Hausgenossen des Erblassers auch derartige Geschäfte
bekennen.
Das Recht des Erben auf Auskunftserteilung steht analog auch dem zu, der fälschlich.
für tot erklärt oder ohne Todeserklärung fälschlich für tot gehalten ist (2031, 2370 II).