Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 427. Der Erbschein. § 428. Auskunft über die Erbschaft. 861 
Leistung bewirkt, so gilt unter Ausschluß des Gegenbeweises zugunsten des 
Dritten der Inhalt des Erbscheins als richtig, es sei denn, daß der Dritte die 
Unrichtigkeit kennt oder weiß, daß das Nachlaßgericht die Rückgabe des Erb- 
scheins wegen Unrichtigkeit angeordnet hat (Fiktion der Unfehlbarkeit 
des Erbscheins, (. 2366, 2367). 
b) Liegt keiner der Fälle vor, in denen der Erbschein als unfehlbar 
fingiert wird, so wird die Richtigkeit des Erbscheins wenigstens bis zur Er- 
bringung des Gegenbeweises vermutet, und zwar nicht bloß zugunsten Dritter, 
sondern auch zugunsten des Erben selbst (Vermutung der Richtigkeit 
des Erbscheins, (. 2365). 
5. Den gleichen öffentlichen Glauben wie ein Erbschein gewährt die gerichtliche Todes- 
erklärung: entspricht sie der Wahrheit nicht, so wird sie doch als wahr fingiert, sobald der- 
jenige, der auf Grund der Todeserklärung fälschlich als Erbe erscheint, zugunsten eines 
Dritten über Nachlaßgegenstände verfügt oder wenn ein Dritter auf Grund eines zum 
Nachloß gehörigen Rechts eine Leistung an ihn bewirkt hat, es sei denn, daß der Dritte die 
Unrichtigkeit der Todeserklärung kennt (s. 2370 1). 
VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft. 
* 428. 
In gewissen Fällen hat der Erbe ein Recht auf Auskunft über die 
Erbschaft und, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Auskunft nicht 
mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt ist, auf Ableistung des Offenbarungs- 
eides. Die Auskunfts= und Eidespflicht liegt ob: I. sämtlichen Personen, die 
sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft be- 
fanden, II. dem Erbschaftsbesitzer, III. demjenigen, der, ohne Erbschaftsbesitzer 
zu sein, eine Nachlaßsache in Besitz genommen hat, bevor der Erbe tatsächlich. 
ihren Besitz ergriff, IV. demjenigen, dem ein unrichtiger Erbschein erteilt 
worden ist; Gegenstand der Auskunft sind die von dem Auskunftspflichtigen 
geführten erbschaftlichen Geschäfte sowie der Verbleib der Erbschaftsgegenstände 
(2028, 2027, 2362 II, 260, 259 III. Siehe auch 261; R. FG. 163, 79; 
ZPO. 254, 889). 
Im einzelnen bestehn einige feine Unterschiede zwischen der Auskunftspflicht der zu 1 
und der zu II—IV genannten Personen. Beispielsweise braucht der Erbschaftsbesitzer über 
die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäste nur insoweit Auskunft zu geben und auch 
nur insoweit den Offenbarungseid zu leisten, als sie den Bestand der Erbschaft geändert 
haben; er kann also z. B. ein Geschäft verschweigen, von dem die Gegenpartei nachträglich 
zurückgetreten ist. Dagegen müssen Hausgenossen des Erblassers auch derartige Geschäfte 
bekennen. 
Das Recht des Erben auf Auskunftserteilung steht analog auch dem zu, der fälschlich. 
für tot erklärt oder ohne Todeserklärung fälschlich für tot gehalten ist (2031, 2370 II).
	        
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