§ 432. Die Verpflichtungen des Beschwerten beim Zweitvermächtnis. 875
die Vermächtnisnehmer den gleichen Regeln wie die übrigen Nachlaßgläubiger.
Hervorgehoben sei,
a) daß unter den Voraussetzungen, unter denen die Erben den übrigen
Nachlaßgläubigern endgültig unbeschränkt haftbar werden, ihre Haftung auch
gegenüber den Vermächtnisnehmern eine endgültig unbeschränkte ist, also
namentlich, wenn sie es versäumen, im Prozeß mit einem Vermächtnisnehmer
sich die Haftbeschränkung im Urteil vorbehalten zu lassen;
69 daß die Erben während der gesetzlichen Wartefrist die Berichtigung der
Vermächtnisse verweigern können;
9) daß die Vermächtnisnehmer die Einleitung der gerichtlichen Nachlaß-
verwaltung fordern und sich dadurch beim Zugriff auf den Nachlaß gegen die
Konkurrenz der Privatgläubiger der Erben sichern können;
0) daß Vermächtnisnehmer, gerade wie andre Nachlaßgläubiger, durch
Fristablauf „ausgeschlossen"“ werden und alsdann den Rang hinter allen andern
Vermächtnisnehmern nehmen (1974; KonkOrdn. 226 IV).
2. Schuldner der Zweitvermächtnisnehmer (s. oben § 430 IV a) sind die
mit deren Vermächtnissen beschwerten Erstvermächtnisnehmer.
a) Schuldner sind die Erstvermächtnisnehmer als solche. Demgemäß hängt
ihre Verpflichtung aus dem Zweitvermächtnis rechtlich von ihrer Forderung aus
dem Erstvermächtnis ab.
a) Solange ein Erstvermächtnisnehmer die Erfüllung seines Erstvermächt-
nisses nicht verlangen kann, kann auch der Zweitvermächtnisnehmer die Erfüllung
des Zweitvermächtnisses nicht von ihm fordern (2186). Das ist namentlich
wichtig, wenn die Erben von ihrem Recht Gebrauch machen, die Auszahlung
des Erstvermächtnisses während der gesetzlichen Wartefrist zu verweigern.
8) Soweit das Erstvermächtnis zur Berichtigung des Zweitvermächtnisses
nicht ausreicht, kann der Erstvermächtnisnehmer die Berichtigung verweigern;
seine Haftung ist also auf das Erstvermächtnis beschränkt (2187 0.
Beispiel. A. vermacht sowohl dem B. wie dem C. ein Haus und legt beiden ein Zweit-
vermächtnis, dem B. zugunsten D.s in Höhe von 40000 Mk., dem C. zugunsten E.s in
Höhe von 12000 Mk. auf, indem er beiden Häusern einen Wert von je 50000 Mk. beimißt;
tatsächlich haben aber die Häuser nur einen Wert von je 30000 Mk. Hier haftet B. für
das Zweitvermächtnis D.s nur beschränkt mit dem ihm vermachten Hause, also in Höhe von
30000 Mk., während C. für das Zweitvermächtnis E.s unbeschränkt haftbar ist.
Die beschränkte Haftung des Erstvermächtnisnehmers gegenüber dem Zweitvermächtnis-
nehmer unterliegt den gleichen Regeln wie die beschränkte Haftung der Erben gegenüber den
Erstvermächtnisnehmern (2187 III); der Erstvermächtnisnehmer muß also, wenn er die Be-
richtigung des Zweitvermächtnisses verweigert, sein eignes Vermächtnis herausgeben, auf daß
der Zweitvermächtnisnehmer sich daraus im Wege der Zwangsvollstreckung befriedige, falls
jener es nicht vorzieht, den Zweitvermächtnisnehmer mit dem Geldwert des Erstvermächtnisses
abzufinden.
Fällt der Erstvermächtnisnehmer fort und treten an seine Stelle als Schuldner des
Zweitvermächtnisses die Erben, so haften diese für das Zweitvermächtnis mit der gleichen
Beschränkung, wie der Erstvermächtnisnehmer gehaftet haben würde (2187 11).
Daß der Erstvermächtnisnehmer, der vom Zweitvermächtnisnehmer auf Erfüllung des