§ 433. Vermächtnis eines individuell bestimmten Gegenstandes. 879
Beispiel. A. vermacht dem B. ein Grundstück, auf dem der Reihe nach ein Nießbrauch
für A.s Ehefrau, eine Hypothek von 30000 Mk. für C. und eine Grundschuld von 1000 Mk.
für D. ruhn. Hier bleiben Nießbrauch, Hypothek und Grundschuld auf dem Grundstück
liegen. Wenn A. für die Hypothekenforderung C.s persönlich gehaftet hat und der Wert des
vermachten Grundstücks bei der Übereignung an B. auf 45000, der Wert des Nießbrauchs
der Frau A. auf 22000 Mk. geschätzt wird, können die Erben A.s verlangen, daß B. das
Hypothekenkapital C.s bis zu dem Betrage von 45000 —22000 —= 23000 Mk. berichtige,
während der Rest des Kapitals mit 7000 Mk. von ihnen selbst zu bestreiten ist; von der
Dauer des Lebens der Frau A. und einer etwaigen späteren Anderung des Werts des
Grundstücks hängt es ab, ob das Vermächtnis dem B. Gewinn oder Schaden bringt.
Sind neben dem vermachten Grundstück noch andre Nachlaßgrundstücke mit der Hypothek
belastet, so beschränkt sich die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers bezüglich der persönlichen
Schuld des Erblassers im Zweifel auf einen Teilbetrag, der dem Verhältnis des Werts
des vermachten Grundstücks zum Wert sämtlicher mitbelasteter Nachlaßgrundstücke entspricht
(2167). War also im vorigen Beispiel ein andres Nachlaßgrundstück für C.s Hypothek mit-
verhaftet, dessen Wert nach Abzug aller der Hypothek vorgehenden Belastungen 207000 Mk.
ausmacht, so braucht C. den Erben A.3 nur ½0 der persönlichen Schuld des Erblassers ab-
zunehmen; er hat demnach statt 23000 nur 3000 Mk. zu zahlen.
Die eben bestimmte Haftung des Vermächtnisnehmers gilt auch dann, wenn die auf
dem vermachten Grundstück ruhende Hypothek nicht für eine Schuld des Erblassers, sondern
für die Schuld eines Dritten bestellt, der Erblasser aber dem Dritten gegenüber zur Be-
richtigung der Schuld verpflichtet ist (2166 1 Satz 1); der Dritte kann also in diesem Fall die
Erben, die Erben können den Vermächtnisnehmer für die Bezahlung der Schuld haftbar machen.
Umgekehrt: wenn die auf dem vermachten Grundstück ruhende Hypothek für eine Schuld des
Erblassers bestellt, ein Dritter aber dem Erblasser gegenüber zur Berichtigung der Schuld
verpflichtet ist, so wird die Haftung des Vermächtnisnehmers zwar nicht aufgehoben, aber
doch zu einer subsidiären abgeschwächt; die Erben können also zunächst nur den Dritten und
erst, wenn dieser nicht leistungsfähig ist, den Vermächtnisnehmer auf Berichtigung der Schuld
hafibar machen (2166 II).
Jp) Ist ein dem Erblasser nicht gehöriger, aber von dem Beschwerten dem Vermächtnis-
nehmer zu verschaffender Gegenstand (2 d) vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer den
Gegenstand im Zweifel frei von Lasten verlangen; doch muß er sich, wenn ein Grundstück
vermacht ist, Grunddienstbarkeiten, beschränkie persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten ge-
fallen lassen (s. 2182 II, III, 2170 II).
4. Für tatsächliche Mängel des vermachten Gegenstandes ist der Be-
schwerte dem Vermächtnisnehmer nicht haftbar; doch gilt, wenn die Mängel
erst nach Anordnung des Vermächtnisses entstanden sind und der Erblasser für
den hierdurch verminderten Wert des Gegenstandes von einem Dritten Ersatz
beanspruchen kann, dieser Anspruch als mitvermacht (2164 Ul).
5. Das Vermächinis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erb-
falls vorhandene Zubehör (2164 1).
6. Das Vermächinis eines dem Erblasser gehörigen Gegenstandes erstreckt sich auf alles,
was der Beschwerte seit dem Anfall des Vermächtnisses auf Grund des vermachten Rechts
erlangt hat, also vor allem auf die seit dem Anfall gezogenen Früchte; dagegen braucht
der Beschwerte für Nutzungen des Gegenstandes, die nicht zu den Früchten gehören — der
Beschwerte hat z. B. das vermachte Haus bewohnt —, nicht Ersatz zu leisten (2184).
7. Bei dem Vermächtnis einer dem Erblasser gehörigen Sache kann der Beschwerte für
die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die
er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, nach den für die
Vindikation geltenden Regeln Erstattung fordern (2185).
II. 1. Das Vermächtnis einer nur der Gattung nach bestimmten Sache
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II.