§ 433. Vorausverm., Erbvertragsverm. § 434. Gesetzl. Vermächtnisse. 883
II. Gesetzliche Vermächtnisse.!
g 434.
I. Den vom Erblasser zu Lasten seiner Erben rechtsgeschäftlich angeord-
neten Vermächtnissen stehn folgende gesetzliche Vermächtnisse zur Seite.
1. Wenn der Erblasser von seinem Ehegatten in Konkurrenz mit Ver-
wandten der zweiten oder dritten Ordnung beerbt wird, kann der Ehagatte,
wie bereits erwähnt, verlangen, daß die andern Erben ihm außer seinem Erb-
schaftsanteil einen gewissen „Voraus"“ überlassen (1932 Satz 1; oben § 396 1,2).
2. Wenn der Erblasser Familienangehörige hinterläßt, die zur Zeit seines
Todes zu seinem Hausstande gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben,
können diese Familienangehörigen fordern, daß die Erben ihnen während der
ersten dreißig Tage nach dem Erbfall Unterhalt gewähren und die Benutzung
der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten und zwar in demselben
Umfange, in dem der Erblasser es bis zu seinem Tode getan hat (Recht des
„Dreißigsten“, 1969 1 Satz 1).
3. Wenn der Erblasser Erben eingesetzt und dabei bestimmt hat, daß ihnen
irgendein Nachlaßgegenstand nicht zufallen soll, können die gesetzlichen Erben
mit Ausnahme des Fiskus verlangen, daß die eingesetzten Erben ihnen diesen
Gegenstand herausgeben (2149).
II. Die gesetzlichen Vermächtnisse gelten nur, wenn der Erblasser nicht
durch Testament oder Erbvertrag das Gegenteil bestimmt hat (s. 1969 1 Satz 2).
III. Die gesetzlichen Vermächtnisse unterliegen den nämlichen Rechtsregeln
wie die auf Anordnung des Erblassers beruhenden Vermächtnisse (1932 Satz 2,
1969 II, 2149). So können die Empfänger solcher Vermächtnisse vom Erb-
lasser mit Zweitvermächtnissen beschwert werden, sie gelten im Nachlaßkonkurse
als Nachlaßgläubiger letzter Ordnung usw.
Eine Besonderheit ist, daß die Erben sich gegenüber dem Vermächtnis zu I, 2 nicht
auf die gesetzliche Wartefrist (oben § 409 III, 2) berufen dürfen, weil dies mit dem Wesen
jenes Vermächtnisses nicht vereinbar wäre.
III. Auflagen.
8 435.
I. Außer den Vermächtnissen kann der Erblasser auch Auflagen anordnen.
Sie stehn den Vermächtnissen nahe, da sie auf eine Leistung gehn, die nach
1) Schiffner, Pflichtteil (97).