Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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freiem Eintritt offenzuhalten.“ Hier können die Offenhaltung des Parks verlangen: 1. die 
Kinder B.s, die beim Tode A.s bereits gezeugt waren, oder, wenn es an solchen fehlt, die 
nächsten Verwandten A.# aus der aufsteigenden oder der Seitenlinie; 2. das Ministerium 
des Innern. 
III. Das Recht aus der Auflage wird sofort mit dem Erbfall erworben. 
Es ist unverzichtbar. 
IV. Das Recht aus der Auflage wird grundsätzlich ebenso behandelt wie 
das Recht aus einem Vermächtnis, namentlich was die beschränkte Haftung des 
Beschwerten und die Rangordnung des Auflageberechtigten unter den Nachlaß- 
gläubigern betrifft (1991, 1992, 2187; Konk Ordn. 226). Besonderheiten: 
1. Da das Recht aus der Auflage kein Vermögensrecht ist, geht es nicht 
auf die Erben des Berechtigten über und kann weder veräußert noch gepfändet 
werden. 
Vielfach wird behauptet 3, daß das Recht der Auflage vererblich sei. Die Frage ist in 
der Tat äußerst zweifelhaft; denn, wie bereils oben § 408 I, 2b erwähnt, gibt es auch 
Rechte, die nicht zu den Vermögensrechten zählen und trotzdem vererblich sind; auch ist zu- 
zugeben, daß es Fälle gibt, in denen eine Auflage völlig illusorisch wird, wenn man das 
Recht aus der Auflage für unvererblich erklärt, namentlich dann, wenn die ursprünglichen 
Auflageberechtigten bald nach dem Erblasser sterben. Trotzdem verneine ich die Vererblichkeit, 
weil sie beim Schweigen des Gesetzes nicht als selbstverständlich unterstellt werden kann und 
weil der Erblasser die Ausführung seiner Auflagen verständigerweise einem Testamentsvoll- 
strecker und nicht den ihm vielleicht gänzlich sernstehenden Erbeserben überlassen soll. 
2. Wenn die Erfüllung der Auflage durch einen von dem Beschwerten 
zu vertretenden Umstand unmöglich wird, kann derjenige Berechtigte, dem der 
Wegfall des Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Heraus- 
gabe der Erbschaft oder des Vermächtnisses des Beschwerten insoweit fordern, 
als Erbschaft oder Vermächtnis zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet 
werden müssen; das gleiche gilt, wenn die Erfüllung der Auflage trotz rechts- 
kräftiger Verurteilung des Beschwerten von diesem nicht zu erlangen ist und 
auch durch einen Dritten nicht bewerkstelligt werden kann (2190). 
Beispiel. Wenn in dem oben §8 374 I, 1c genannten Fall der Miterbe D. aus Ärger 
über die Marotte seines Vetters A. das Pferd, dem er das Gnadenbrot geben soll, totschießt, 
so kann der Miterbe E. von ihm den kapitalisierten Wert dieses Gnadenbrots fordern. 
Der Überrest der Erbschaft muß dagegen dem D. trotz seiner Roheit belassen werden. 
V. Von besondern Arten der Auflagen erwähnt das Gesetz nur die Bestimmungs- 
auflagen. Vor allem gestattet es, daß der Erblasser bei der Anordnung einer Auflage bloß 
deren Zweck bestimmt, dagegen die Bestimmung der Person, an die die Leistung erfolgen 
soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überläßt; Beispiel: jemand testiert, daß seine 
Erben zur Ehrung seines Andenkens alljährlich an seinem Namenstage an fünf arme Leute 
ihrer Wahl je 50 Mark zahlen sollen; steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann 
ihm der Berechtigte, nachdem er ein rechtskräftiges Urteil gegen ihn erstritten hat, eine an- 
gemessene Frist zur Vollziehung der Auflage setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist 
den Empfänger der Leistung seinerseits bestimmen (2193; R. FWG. 80). 
2) Abw. Planck Anm. 1 zu § 2194. 
3) Strohal §§ 1 4, 3872; Schultze, Jahrb. f. Dogm. 43 S. 95.
	        
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