Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Sechster Abschnitt. 
Erbverzicht und Erbunwürdigkeit. 
  
I. Erbverzicht. 
8 437. 
I. Die Verwandten des Erblassers sowie sein Ehegatte können auf ihr 
gesetzliches Erbrecht Verzicht leisten. 
1. Der Verzicht ist rechtsgültig nur, wenn er zwischen dem Erben und 
dem Erblasser vertragsmäßig vereinbart ist; der Vertrag bedarf gerichtlicher 
oder notarieller Beurkundung; der Erbe kann sich bei dem Vertragsschluß be- 
liebig vertreten lassen; dagegen muß der Erblasser persönlich anwesend sein; 
nur wenn er geschäftsunfähig ist, kann er durch seinen Gewalthaber vertreten 
werden (2346 1 Satz 1, 2348, 2347 I). 
2. Der Verzichtvertrag kann auch bedingt abgeschlossen werden. Dies 
geschieht am häufigsten in der Art, daß der Verzicht „zugunsten eines andern“ 
erklärt wird: diese Klausel bedeutet nämlich im Zweifel, daß der Verzicht nur 
wirksam sein soll, wenn jener andre wirklich Erbe wird; der Verzicht ist also 
hinfällig, wenn der „andre" vor dem Erbfall stirbt oder die Erbschaft aus- 
schlägt (2350 1). Verzichtet ein Nachkomme des Erblassers auf sein Erbrecht, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur zugunsten der andern Nach- 
kommen und zugunsten des Ehegatten des Erblassers gilt (2350 II). 
3. àa) Geht der Verzicht von einem Nachkommen oder Seitenverwandten 
des Erblassers aus, so wirkt er auch gegen die Nachkommen des Verzichtenden, 
falls nicht das Gegenteil besonders vereinbart ist (2349). 
b) Geht der Verzicht von einem Vorfahren oder von dem Ehegatten des 
Erblassers aus, so wirkt er nur gegen den Verzichtenden persönlich (2346 1 
Satz 2). 
4. Die Wirkung des Erbverzichts ist, daß bei Eintritt der gesetzlichen 
Erbfolge die von dem Verzicht betroffenen Personen übergangen werden, wie 
wenn sie vor dem Erblasser verstorben wären (2346 I). Dagegen bleiben
	        
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