Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

888 Buch VIII. Abschnitt 6. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit. 
Zuwendungen, mit denen der Erblasser sie durch Testament bedacht hat, 
wirksam. 
5. Der Verzichtvertrag kann durch einen neuen Vertrag zwischen Erblasser und Erben 
wieder aufgehoben werden; auch dieser Vertrag bedarf einer formellen Beurkundung und muß 
von einem geschäftsfähigen Erblasser in Person abgeschlossen werden (s. 2351). 
II. 1. Auch die Testaments= oder Vertragserben des Erblassers 
können, wie die gesetzlichen Erben, auf ihr Erbrecht vertragsmäßig verzichten, 
wichtig namentlich dann, wenn der Erblasser nach Errichtung des Testaments 
geisteskrank geworden ist und deshalb von seiner Befugnis, das Testament ein- 
seitig zu widerrufen, nicht Gebrauch machen kann; ebenso ist ein vertragsmäßiger 
Verzicht seitens der Vermächtnisnehmer statthaft (2352). 
2. Die Wirkung des Verzichts ist, daß die dem Verzichtenden gemachte 
Zuwendung hinfällig wird. Dagegen bleiben das etwaige gesetzliche Erbrecht 
des Verzichtenden und die etwaigen Rechte seiner Nachkommen unberührt. 
II. Erbunwürdigkeit. 
8 438. 
I. 1. a) Ein Erbe kann durch Urteil für erbunwürdig erklärt 
werden (2339, 2340 I, 2342), 
a) wenn er den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu 
töten versucht oder für immer unfähig gemacht hat, ein Testament oder einen 
Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben, 
6) wenn er den Erblasser durch Arglist oder widerrechtlich durch Drohung 
dazu bestimmt oder ihn umgekehrt vorsätzlich und rechtswidrig daran verhindert 
hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuhebeni, 
9) wenn er sich in Ansehung eines Testaments oder Erbvertrages des 
Erblassers einer strafbaren Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.“ 
b) Für erbunwürdig kann nicht erklärt werden, wem der Erblasser ver- 
ziehn hat (2343). 
In den Fällen zu #§ und ;tritt Erbunwürdigkeit nicht ein, wenn vor dem Eintritt 
des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt wurde oder auf 
welche die Urkundenfälschung sich bezog, unwirksam geworden ist oder die Verfügung, zu 
deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde (2339 1l).— Bei- 
spiel: A. und B. sind in dem Testament C.S als Miterben zu gleichen Teilen eingeseßzt; 
demnächst hat A. den C. durch Drohungen bestimmt, dem D. eine Geldsumme zu vermachen; 
D. stirbt eine Stunde vor C. Hier ist die dem C. abgezwungene Verfügung unwirksam und 
also A. wieder erbwürdig geworden. 
Gleichgültig ist das Motiv, aus dem der Erbe gehandelt hat. Erbunwürdig ist z. B. 
wer den Erblasser vorsätzlich im Zweikampf tötet, selbst wenn er von ihm zum Zweilampf 
gezwungen worden ist und sein Erbrecht gar nicht gekannt hat. 
1) R. 59 S. 33. 2) RNG. 72 S. 207.
	        
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