Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Siebenter Abschnitt. 
Das flichtteilsrecht. 
  
I. Das eigentliche Pflichtteilsrecht. 
I. Die pflichtteilsberechtigten Mersonen. 
8 440. 
Gewisse Angehörige des Erblassers stehn ihm nach der Auffassung des 
Gesetzes so nahe, daß sie bei seinem Tode einen Teil seines Vermögens für 
sich beanspruchen können, auch wenn er selber das Gegenteil bestimmt hat. 
Diese Befugnis wird Pflichtteilsrecht, die Angehörigen, denen die Be- 
fugnis zusteht, werden Pflichtteilsberechtigte genannt. 
I. Pflichtteilsberechtigt sind nur solche Angehörige des Erblassers, die bei 
Eintritt des Erbfalls am Leben sind (2303, 1923). Insbesondre fehlt das 
Pflichtteilsrecht einem Enkel des Erblassers, der erst nach des Erblassers Tode 
gezeugt ist. 
II. Unter den Angehörigen des Erblassers, die bei Eintritt des Erbfalls 
am Leben sind, haben ein Pflichtteilsrecht nur die allernächsten, nämlich die 
Nachkommen mit Einschluß der adoptierten, die leiblichen Eltern, der Ehegatte 
des Erblassers (2303). Dagegen ist den Geschwistern und den Großeltern des 
Erblassers ein Pflichtteilsrecht versagt. 
III. Das Pflichtteilsrecht der nahen Angehörigen des Erblassers gilt aber 
nicht ausnahmslos. 
1. Das Pflichtteilsrecht fehlt demjenigen Angehörigen, dem es vom Erb- 
lasser durch Testament rechtswirksam entzogen ist. 
a) Diese Entziehung kann, wie sich aus dem Begriff des Pflichtteilsrechts 
ergibt, nicht willkürlich geschehn, sondern ist nur aus ganz bestimmten, in 
einem gesetzlichen Kataloge mit peinlicher Genauigkeit angeführten Gründen 
statthaft. 
1) Schiffner, Pflichtteil usw. (97).
	        
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