Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

II. Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. 
. 3 Saͤmmtliche, durch das Anhalt-Koͤthensche Gebiet marschirende 
Truppentheile müssen nach Maaßgabe des Erfien Abschnitks dieser Konvention in- 
stradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung Anspruch 
machen können. Sollten etwa in der Folge abweichende Bestimmungen nothwen- 
dig werden, so kann nur in Gefolge einer Vereinigung beider kontrahirenden hohen 
Theile eine Aenderung darunter erfolgen. 
. Was die Marschrouten betrifft, so können sie nur von dem Königlich- 
Freußiichen Kriegsministerium oper den Generalkommando's in Sachsen, in Schle- 
ien oder in Brandenburg mit Gültigkeit ausgeskellt werden. Auf die von andern 
Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verab- 
folgt. In den auszustellenden Marschrouten isi die Zahl der Mannschaft (Offiziere, 
Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, so wie der Soldatenweiber und Kinder, 
iigleichen die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel 
enau zu bestimmen, indem über das darin angegebene Quantum weder ebwas ver- 
angt noch gegeben werden kann. 
&. Es ist darauf zu halten, daß die Behörden von den Truppenmärschen 
frühzeilig in Kenntniß gesetzt werden, und wird in dieser Hinsicht Folgendes festgc- 
setzt: Die Detachements unter 20 Mann können nur den Isten und 15ten eines je- 
den Monats von dem letzten Hauptetappenorte abgehen, widrigenfalls sic weder 
Qnartier noch Verpflegung erhalten; sie sollen aber nie ohne einen Vorgesetzten 
marschiren. Die Absendung von Arrestamen ist dagegen an keinc besondere Zeit 
gebt den. Den Dekachements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, um bei der Elappenbehorde das Néthige anzumelden. Größere 
Dektachements sollen 3 Tage zuvor angczeigt werden. Ganze Bataillons, Eska- 
drons u. s. w. müssen nicht allein wenigstens 8 Tage vorher bei den Erappenbehör- 
den angemeldet, sondern es soll auch die Hergogliche Landesregierung in Köthen acht 
Tage zuvor durch die betreffende Preussische Behörde von dem Durchmarsch benach- 
richtigt werden. Wenn ein ganzes oder zwei Bakaillone auf eimmal marschiren, 
geht zu diesem Behuf ein Offizier oder Kommissar drei Tage voraus. Derselbe, so 
wie überhaupkl die vorausgehenden Onartiermacher müssen uber die Zahl und Stärke 
des marschirenden Oerachemenks, über seinen Bedarf an Verpflegung, Transport- 
mitteln u. s. w. genau instruirt seyn. 
III. Emquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür 
zu bezahlende Vergütung betreffend. 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
6. 6. Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienst befindlichen Mili- 
#airpersonen wird weder Recht auf Onartier noch auf Verpflegung gegeben; dieje- 
nigen Truppen aber, welche zum Quarkier und zur Verpflegung berechtigt sind, er- 
halten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Baraken, deren Anlage der 
betreffenden Regierung übrrlasen bleibt. Die Utensilien in den Baraken bestehen 
für den Unterofsizier und Geme'nen in Lagerstroh, einem Hakenbrett, einem Tisch, 
Stahlen oder hinreichenden hölzernen Bänken. Jeder Unteroffzier oder Sold 
i
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.