8 62. Feuerpolizei. Wasserrecht. 111
versicherungskammer und 3 Vertretern der freiwilligen Feuerwehren verwaltet und von
der Brandversicherungsanstalt mit 1 % ihrer jährlichen Ausschläge dotirt wird; sie dient
zunächst zur Entschädigung von Feuerwehrleuten, welche im Dienste verunglücken, ferner
zu Beiträgen an Gemeinden für Feuerlöschzwecke. — Die Gemeinden haben sich gegen-
seitig Löschhülfe zu leisten; die Entschädigung zahlt der Kreis, in welchem der Brand
stattfindet. — Bei jedem Brandfall müssen die betheiligten oder benachbarten Grund-
besitzer den Zutritt zu ihren Grundstücken und die Benutzung ihrer Geräthschaften ge-
statten; Schadensersatz zahlt die Gemeinde.
§ 62. c. Wasserrecht. I. Privatgewässer! sind Teiche, Quellen, zu Privatzwecken
angelegte Gräben. Sie unterliegen der freien ausschließlichen Verfügung des Grund-
eigenthümers. Nur darf er den natürlichen Lauf des Wassers, welches er von seinem
Grundstück abfließen läßt, zum Nachtheil fremden Eigenthums nicht ändern.
II. „Bäche::)“ sind fließende Gewässer, die weder schiffbar noch flößbar sind; ihnen
stehen Gräben gleich, die zu öffentlichen Zwecken angelegt sind.
1. Das Bett des Bachs und sein Wasser unterliegt der allgemeinen Benutzung,
z. B. zur Entnahme von Wasser, Eis, Kies, zum Kahnfahren u. f. f.; die Besitzer des
Ufers haben also kein ausschließliches Recht an dem Bache. Doch darf natürlich, wer den
Bach benutzen will, das Ufer nur an der Stelle betreten, wo ein öffentlicher Weg das
Ufer berührt oder wo der Eigenthümer es ihm erlaubt, und er darf durch seine Be-
nutzung die Uferbesitzer oder den gemeinen Gebrauch des Bachs nicht schädigen. Der
gemeine Gebrauch kann polizeilich geregelt werden (Art. 1, 2).
2. a) Gewisse Arten der Benutzung des Bachs fallen nicht unter den gemeinen
Gebrauch, nämlich jede Benutzung, welche fremde Stoffe in den Bach einführt oder welche
mittels einer ständigen Anlage (Stauwerk, Triebwerk, Ableitungskanal u. s. f.) ausgeübt
wird. Zu solcher Benutzung sind auch die Uferbesitzer nicht befugt, sondern das Recht
dazu kann nur 3) durch Genehmigung des Kreisausschusses erworben werden. (Art. 13).
Die Genehmigung wird in gleicher Art wie eine Gewerbekonzession ertheilt. Sie
ist zu versagen, wenn die Benutzung dem öffentlichen Interesse widerstreitet oder die
benachbarten Grundstücke oder ältere vorschriftsmäßig errichtete Anlagen erheblich be-
lästigt. Für privatrechtliche Einwendungen Dritter bleibt der Rechtsweg vorbehalten
(Art. 14—10).
b) Bei allen Stauvorrichtungen ist auf Kosten des Besitzers amtlich eine Aichmarke
oder ein Aichpfahl anzubringen, der die höchste zulässige Wasserspannung bezeichnet. Im
Falle der Konkurrenz mehrerer Stauberechtigter kann ihr gegenseitiges Verhältniß
polizeilich geregelt werden. Dawider Berufung an den Kreisausschuß (Art. 18, 21).
c) Die vom Kreisausschuß gestattete Benutzung des Bachs kann aus Gründen des
öffentlichen Interesses oder wegen eines überwiegenden Nutzens für Landwirthschaft oder
Industrie eingeschränkt werden. Der Besitzer einer Stau= oder Bewässerungsanlage kann
z. B. angehalten werden, anderen Personen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten
oder die Anlage, wenn sie eine Wasserverschwendung herbeiführt, entsprechend zu verbessern.
Auch kann im öffentlichen Interesse die Benutzung der Anlage vollständig untersagt
werden. Der Besitzer der Anlage ist aber bei jeder derartigen Beschränkung oder Unter-
sagung von den Gemeinden oder sonstigen Interessenten zu entschädigen; nur wenn die
Benutzung des Bachs mittels Einführung fremder Stoffe verboten wird, ist keine Ent-
1) Ges. v. 30. Juli 1887, Art. 4—7.
2) Ges. v. 30. Juli 1887. V. v. 24. Sept. 1887.
3) Außerdem durch unvordenkliche Verjährung. Auch sollen alle sonstigen nach älterem
Recht begründete Nutzungsrechte fortbestehen bleiben, Art. 4.