Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

8 63. Deichwesen. Versicherungsrecht. 113 
zubringen; wegen des Deichbau's dagegen wird er nur gutachtlich gehört, es sei denn, 
daß die Regierung auch den Deichbau freiwillig dem Verbande überträgt (Art. 18—31). 
c) Im Ueberschwemmungsgebiet bestehen zahlreiche Eigenthumsbeschränkungen. So 
darf auf der Wasserseite 2, auf der Landseite 1 Meter vom Dammfuß weder gepflanzt 
noch geackert werden; nur Gräserei ist statthaft. Baumpflanzungen sind erst 5—20 Meter 
vom Dammpuß zulässig u. s. f. (Art. 1, 32—429. 
6. Sommerdämme werden von den Betheiligten auf eigene Kosten frei errichtet. 
Die Aufsichtsbehörde bestimmt nur ihre zulässige Maximalhöhe (Art. 44—46). 
§ 63. d. Versicherungsrecht. I. Gebäudefeuerversicherung. 1. Es 
ist eine allgemeine Zwangsversicherung auf Gegenseitigkeit bei der mit dem Versicherungs- 
monopol ausgerüsteten Brandversicherungsanstalt durchgeführt. So bereits durch die 
Brandassekuranzordnung von 1816; jetzt gilt das Gesetz vom 28. Sept. 1890. 
2. Versicherungspflichtig sind alle Gebäude, die mehr als 100 Mark werth sind, 
außer dem Residenzschloß zu Darmstadt, den Mainzer Festungswerken. Die Versiche- 
rung gilt für den vollen Bauwerth. Sie bezieht sich auf Feuerschaden jeder Art, auf 
Gas= und Dampfkesselexplosionen, kalten Blitzschlag, endlich auf den bei der Löschung 
eines Feuers herbeigeführten Schaden; ausgenommen sind Kriegsschäden. 
3. Die Versicherungssumme wird nur in Höhe des wirklich verursachten Schadens 
und nur insoweit gezahlt, als sie zum Wiederaufbau des beschädigten Gebäudes in 
gleicher Art und an gleichem Platze verwendet wird; doch kann auf die letztere Be- 
dingung ausnahmsweise Verzicht geleistet werden. Ruhen Hypotheken auf dem Gebäude, 
so geschieht die Zahlung nicht an den Eigenthümer, sondern an einen Vertrauensmann. 
War der Schaden durch fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung des Versicherten 
herbeigeführt, so werden nur die Hypothekenschulden an die Gläubiger gegen Abtretung 
ihrer Rechte ausbezahlt. 
4. Die jährlich ausgezahlten Versicherungssummen und die Jahresunkosten werden 
im nächstfolgenden Jahr auf die versicherten Eigenthümer nach Verhältniß des Werths 
ihrer Gebäude umgelegt. Eigenthümer besonders feuergefährlicher Gebäude werden 
tarismäßig mit einem erhöhten Beitrage belastet. Die Umlagen werden wie Steuern 
beigetrieben. 
5. Die Versicherungsgeschäfte werden von der Brandversicherungskammer, einer 
dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Kollegialbehörde, besorgt. 
Für gewisse Angelegenheiten wird sie durch je drei von den drei Provinzialausschüssen 
gewählte Hauseigenthümer verstärkt. Die Abschätzung der versicherungspflichtigen Ge- 
bäude erfolgt nach Anhörung des Bürgermeisters durch Sachverständige; gegen deren 
Gutachten findet Rekurs an eine Berufungskommission statt, welche aus je einem 
von dem Versicherten und der Brandversicherungskammer ernannten Sachverständigen 
besteht und, falls diese sich über die Schätzung nicht einigen, durch einen Dritten vom 
Kreisamt ernannten Sachverständigen verstärkt wird. Aehnlich werden vorkommende 
Feuerschäden abgeschätzt, nur daß hier das Kreisamt in jedem Fall für die Berufungs- 
kommission noch ein drittes Mitglied ernennen muß. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
II. Mobiliarfeuerversicherung). Sie darf nur bei Anstalten er- 
folgen, die in Hessen besonders konzessionirt sind und einen dort wohnhaften General- 
agenten bestellen. Jede Versicherung ist vor ihrem Abschluß oder ihrer Verlängerung 
vom Kreisamt zu genehmigen. 
1) Pfaff, Die Gebäudefeuerversicherungsgesetzgebung in Hessen, 1891. 
2) Ges. v. 25. Nov. 1871. V. v. 11. Dez. 1871. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Hessen. 8
	        
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